Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 19. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als 
Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners 
innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem 
Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Schiffseigners mit Schiff und 
Fracht (§. 4 Nr. 1) begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht ver- 
pflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse 
überschritten hat. 
§. 20. 
Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt 
ist, den Vorschriften, welche für die im §. 133 a der Gewerbeordnung bezeichneten 
Personen gelten. 
Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet 
ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher 
erklärten Kündigung aufgehoben werden. 
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem 
Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der 
vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, 
bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 133b bis 133d der Gewerbeordnung. 
Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, bis zur Be- 
endigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es 
sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. 
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestim- 
mungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer Anspruch auf die 
Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese 
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sich einer Handlung 
schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen. 
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, 
so kann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch un- 
beschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertrags- 
mäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist. 
Dritter Abschnitt. 
Schiffsmannschaft. 
§. 21. 
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum 
Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, ins- 
besondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, 
Maschinisten und Heizer. 
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
	        
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