Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 33. 
Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der 
Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu 
warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, 
bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag, 
" " " "  50000 " " zwei Werktage, 
"   "   "  " über 50 000  "   " drei Werktage 
vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. Ist dies 
nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nach- 
geholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten 
Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im §. 28 
Absatz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Ladezeit gleich- 
kommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Ladeplatz erreicht 
hat, verstrichen ist. 
§. 34. 
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (§. 33) keine Ladung 
geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und 
befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung 
zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld 
(§§. 30, 31) nicht berührt. 
§. 35. 
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die Ladung nur theil- 
weise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Absender nicht von dem 
Vertrage zurücktritt (§. 36), die Reise mit der unvollständigen Ladung anzutreten. 
Auf Verlangen des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle 
Ladung antreten. 
In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht für die 
volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit 
ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht 
entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind 
ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa 
erwachsen, zu erstatten. 
§. 36. 
Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der 
Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach Maßgabe des §. 34 zu ent- 
schädigen. 
Macht der Absender von diesem Rechte Gebrauch, nachdem Ladung ge- 
liefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wiederausladung tragen. 
Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wieder- 
ausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn dadurch die Ladezeit
	        
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