Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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3. der Absender kann in den Fällen der §§. 36, 37 die Wiederausladung 
nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge 
haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, 
es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Absender 
beigebracht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht ge- 
fährdet wird. Außerdem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkosten 
und den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung ent- 
stehen. 
§. 39. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilo- 
gramm zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Aufforderung des 
Frachtführers ohne Verzug die Lieferung bewirken. 
Erfolgt die Lieferung nicht unverzüglich, so ist der Frachtführer nicht ver- 
pflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne die- 
selben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung 
beanspruchen. 
Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die Fracht gegen 
den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs ver- 
pflichtet, dies dem Absender vor Antritt der Reise kundzugeben. Auf diese Er- 
klärung findet die Vorschrift im §. 28 Absatz 3 Anwendung. 
Das Rücktrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die Wieder- 
ausladung der Güter zu verlangen, bestimmt sich nach den Vorschriften des §. 38. 
§. 40. 
In den Fällen der §§. 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der 
ortsüblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das 
Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen 
des §. 27 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
§. 41. 
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der Absender gepackte 
Güter auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, der Frachtführer 
dagegen die weitere Verladung der Güter zu bewirken. 
§. 42. 
Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung obliegenden 
Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Uebernahme der 
Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei 
denn, daß ein Nothfall vorliegt. 
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken 
soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ist die Reise binnen einer den Um- 
ständen des Falles angemessenen Frist anzutreten.
	        
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