Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Verpackung 
zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport er- 
fordert, nach Inhalt des Frachtbriefes oder Ladescheines unverpackt oder 
mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der 
mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr 
entstanden ist; 
3. in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von dem 
Absender oder Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Aus- 
laden oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr 
entstanden ist; 
4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natür- 
lichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder 
Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhn- 
liche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 
5. in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser 
Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist. 
Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des Falles aus 
einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Beweise des 
Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr ent- 
standen ist. 
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vorstehenden Be- 
stimmungen nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der 
Schaden durch Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entstanden ist. 
§. 60. 
Die Centralbehörden der Bundesstaaten und bei den die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten berührenden Wasserstraßen der Bundesrath sind befugt, für ge- 
wisse Güter zu bestimmen, daß für ein Mindergewicht oder ein Mindermaß, das 
einhalb vom Hundert nicht übersteigt, der Frachtführer nicht verantwortlich sein 
soll, es sei denn, daß ihm nachweisbar ein Verschulden zur Last fällt. 
Sind lose geladene Güter von gleichartiger Beschaffenheit für verschiedene 
Empfänger an Bord, ohne daß die einzelnen Partien durch dichte Wände ge- 
trennt lagern, so ist das Mindergewicht oder Mindermaß und ebenso ein etwaiges 
Uebergewicht oder Uebermaß unter die einzelnen Empfänger nach dem Verhältnisse 
der für sie bestimmten Mengen zu vertheilen.
	        
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