Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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ständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst 
eines anderen Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die 
Auflagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln sind die 
Betheiligten unverzüglich in Kenntniß zu setzen. 
§. 70. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht dauernd, sondern 
nur zeitweilig durch Naturereignisse oder Zufall verhindert, so braucht der Ab- 
sender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr vom 
Vertrage zurücktreten. 
In diesem Falle sind dem Frachtführer die Kosten der Vorbereitung der 
Reise, die Kosten der Wiederausladung und für den zurückgelegten Theil der 
Reise Distanzfracht (§. 63 Absatz 2) zu vergüten. 
Muß der Frachtführer überwintern, so findet ein Rücktritt des Absenders 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung nicht statt. In diesem Falle ist der 
Absender zur Zurücknahme der Güter nur nach den Bestimmungen der §§. 36 
bis 39 berechtigt. 
§. 71. 
Auf Verlangen des Absenders ist demselben von dem Frachtführer nach 
Verladung der Güter ein Ladeschein auszustellen, durch- welchen der Frachtführer 
sich zur Auslieferung der Güter an den legitimirten Besitzer des Scheines ver- 
pflichtet. Das Verlangen ist vor Beginn der Verladung der Güter zu stellen. 
Der Ladeschein hat außer den im Artikel 414 des Handelsgesetzbuchs auf- 
geführten Angaben auch die Bezeichnung des Schiffes zu enthalten, in welches 
die Güter verladen sind.  
Wird der Ladeschein an die Order einer Person ausgestellt, welche am 
Ablieferungsorte weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung hat, so kann der 
Frachtführer die Bezeichnung einer Meldeadresse verlangen, bei welcher ihm nach 
der Ankunft am Ablieferungsorte die Person des Ladescheinbesitzers bekannt zu 
geben ist. Die Meldeadresse ist auf dem Ladescheine zu vermerken. 
§. 72. 
Die Uebergabe des Ladescheines an den legitimirten Besitzer hat, sobald die 
Güter von dem Frachtführer übernommen sind, für den Erwerb der von der 
Uebergabe abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe 
der Güter. 
§. 73. 
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen 
Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter, es 
sei denn, daß durch den Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder durch 
einen gleichbedeutenden Vermerk ersichtlich gemacht ist, daß die Güter dem Fracht- 
führer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen sind.
	        
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