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Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung
der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lassen, so ist der Frachtführer nicht
berechtigt, einen Zusatz der im Absatz 1 bezeichneten Art in den Ladeschein auf-
zunehmen.
Die Bestimmungen des §. 60 bleiben unberührt.
§. 74.
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen
Bezeichnung der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Be-
zeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frachtführers nicht
zu erkennen war.
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in geschlossenen
Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladescheine zu ersehen, so trifft den
Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts,
es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird.
§. 75.
In den Fällen des §. 73 Albsatz 1 und des §. 74 beschränkt sich die
Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der
Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung
sich ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so
hat er den vollen Schaden zu ersetzen.
§. 76.
Uebernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, schlechte Be-
schaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Verladung äußerlich erkennbar
ist, so hat er den Mangel im Ladescheine zu vermerken, widrigenfalls er dem
Empfänger für den aus dem Mangel sich ergebenden Minderwerth der Güter
verantwortlich ist.
§. 77.
Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffseigner,
sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen
ist, in gleicher Weise wie der Frachtführer für Frachtgüter.
Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, solange
dasselbe zurückbehalten oder niedergelegt ist. Die Wirkungen und die Geltend-
machung des Pfandrechts bestimmen sich im Uebrigen nach den für das Pfand-
recht des Frachtführers an den Frachtgütern geltenden Vorschriften.
Fünfter Abschnitt.
Haverei.
§. 78.
Große Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiffe oder der Ladung
desselben oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen