Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 322 — 
Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung 
der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lassen, so ist der Frachtführer nicht 
berechtigt, einen Zusatz der im Absatz 1 bezeichneten Art in den Ladeschein auf- 
zunehmen. 
Die Bestimmungen des §. 60 bleiben unberührt. 
§.  74. 
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen 
Bezeichnung der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Be- 
zeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frachtführers nicht 
zu erkennen war. 
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in geschlossenen 
Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladescheine zu ersehen, so trifft den 
Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts, 
es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird. 
§. 75. 
In den Fällen des §. 73 Albsatz 1 und des §. 74 beschränkt sich die 
Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der 
Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung 
sich ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so 
hat er den vollen Schaden zu ersetzen. 
§. 76. 
Uebernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, schlechte Be- 
schaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Verladung äußerlich erkennbar 
ist, so hat er den Mangel im Ladescheine zu vermerken, widrigenfalls er dem 
Empfänger für den aus dem Mangel sich ergebenden Minderwerth der Güter 
verantwortlich ist. 
§. 77. 
Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffseigner, 
sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen 
ist, in gleicher Weise wie der Frachtführer für Frachtgüter. 
Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, solange 
dasselbe zurückbehalten oder niedergelegt ist. Die Wirkungen und die Geltend- 
machung des Pfandrechts bestimmen sich im Uebrigen nach den für das Pfand- 
recht des Frachtführers an den Frachtgütern geltenden Vorschriften. 
Fünfter Abschnitt. 
Haverei. 
§. 78. 
Große Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiffe oder der Ladung 
desselben oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.