— 323 —
Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden,
sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden einschließlich
des Verlustes der Fracht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche
zu dem bezeichneten Zweck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung von
einem der Ladungsbetheiligten aufgewendet werden.
Die große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich getragen;
die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die
Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich
gerettet worden sind.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten
Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von den Eigenthümern des
Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein getragen.
§. 79.
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder
auch eines Betheiligten herbeigeführt ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann
jedoch wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern und
ist den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch
erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt
die Folgen dieses Verschuldens auch der Schiffseigner nach Maßgabe der §§. 3
und 4.
§. 80.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird
dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann
vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
§. 81.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Be-
schädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand
später trifft, sei es, daß er von Neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht,
nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall mit dem
früheren nicht allein in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den
früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits ent-
standen gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des
beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich
dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen.