Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 100. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfs- 
kosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet. 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme 
bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, für diese 
Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt 
wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten 
Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers 
nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmt- 
liche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. 
§. 101. 
Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Ver- 
ordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und 
Hülfeleistung und hinsichtlich der zuständigen Behörden, sowie hinsichtlich der Be- 
handlung der geborgenen Gegenstände und der Festsetzung der Bergungs- und 
Hülfskosten die für die Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar er- 
klärt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Schiffsgläubiger. 
§.  102. 
Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 
1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die 
Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- 
besatzung; 
3. die Lootsengelder, sowie die Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich 
des Berge- und Hülfslohnes; 
die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außerhalb 
der im §. 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Ge- 
fahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer 
Eigenthümer oder Miteigenthümer des Schiffes ist; 
4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungs- 
güter und des im §. 77 bezeichneten Reisegepäcks; 
5.  die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus 
Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen 
Befugnisse (§§. 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht ge- 

	        
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