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§. 100.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfs-
kosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme
bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, für diese
Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt
wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten
Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers
nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmt-
liche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt.
§. 101.
Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Ver-
ordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und
Hülfeleistung und hinsichtlich der zuständigen Behörden, sowie hinsichtlich der Be-
handlung der geborgenen Gegenstände und der Festsetzung der Bergungs- und
Hülfskosten die für die Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar er-
klärt werden.
Siebenter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
§. 102.
Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die
Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs-
besatzung;
3. die Lootsengelder, sowie die Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich
des Berge- und Hülfslohnes;
die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außerhalb
der im §. 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Ge-
fahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer
Eigenthümer oder Miteigenthümer des Schiffes ist;
4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungs-
güter und des im §. 77 bezeichneten Reisegepäcks;
5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus
Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen
Befugnisse (§§. 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht ge-