Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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schlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden 
Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder 
mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Ver- 
trages, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des 
Schiffers gehört hat (§. 4 Nr. 2); 
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs- 
besatzung (§. 3, §. 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigenthümer oder 
Miteigenthümer des Schiffes ist; 
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft aus den Gesetzen über 
die Unfallversicherung, sowie den Gemeinden und Krankenkassen nach 
den Gesetzen über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zu- 
stehen. 
§. 103. 
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht 
mit der im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkung. 
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. 
Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren 
Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. 
§. 104. 
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Brutto- 
fracht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher ihre Forderung entstanden ist. 
Für die im §. 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffs- 
besatzung besteht ein Pfandrecht an der Fracht der sämmtlichen Frachtfahrten, 
welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden sind. 
Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder auf Grund eines neuen 
Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. 
Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnitts das für die Beförderung von 
Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich. 
§. 105. 
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße 
für Kapital, Linsen und Kosten. 
§. 106. 
Von den im §. 102 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Forderungen gehen 
die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Fracht- 
fahrt betreffen. Zu den die letzte Frachtfahrt betreffenden Forderungen werden 
auch diejenigen gerechnet, welche nach Beendigung dieser Frachtfahrt ent- 
standen sind. 
Für die im §. 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffs- 
besatzung bestimmt sich das Vorzugsrecht nach der letzten Frachtfahrt, welche 
unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden sind.
	        
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