Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Ist das Pfandrecht erloschen, so erfolgt die Löschung auf Antrag desjenigen, 
welcher als Eigenthümer des Schiffes in das Schiffsregister eingetragen ist; zur 
Begründung des Antrages genügt die Beibringung der Quittung oder der 
Löschungsbewilligung des eingetragenen Pfandgläubigers oder seines Rechts- 
nachfolgers. 
Die Bestimmung im §. 131 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 
§. 133. 
Wer ein Recht an dem Schiffe erwirbt, solange das Pfandrecht in dem 
Schiffsregister eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß ihm das 
Pfandrecht unbekannt geblieben sei. 
§. 134. 
Die zur Begründung des Antrages auf Eintragung des Pfandrechts, auf 
Uebertragung sowie auf Löschung erforderlichen Erklärungen sind, falls sie nicht 
vor der Registerbehörde abgegeben werden, in gerichtlich oder notariell beglaubigten 
Urkunden beizubringen. 
Der Nachweis einer anderen zur Begründung der Eintragung oder der 
Löschung erforderlichen Thatsache ist, sofern sie nicht bei der Registerbehörde offen- 
kundig ist, durch öffentliche Urkunden zu führen. 
§. 135. 
Soweit nach den Landesgesetzen die Verpfändung von Binnenschiffen durch 
Eintragung in das Schiffsregister oder auf Grund einer solchen Eintragung 
erfolgt, finden die Vorschriften dieser Gesetze an Stelle der §§. 131 bis 134 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß die Eintragung in das in dem gegenwärtigen 
Gesetze vorgesehene Register (§. 120, §. 130 Absatz 2) zu bewirken ist. 
§. 136. 
In Bezug auf die Zwangsvollstreckung in Schiffe, welche in das Schiffs- 
register eingetragen sind, gelten, soweit nicht nach den Landesgesetzen die Binnen- 
schiffe in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, 
die folgenden Bestimmungen: 
1. Der Gerichtsvollzieher hat der Registerbehörde behufs Eintragung eines 
Pfändungsvermerks in das Schiffsregister unverzüglich von der Pfändung 
Mittheilung zu machen. Die Eintragung des Vermerks hat in Bezug 
auf später entstandene Rechte an dem Schiffe die im §. 133 bezeichnete 
Wirkung. 
2. Sobald die Versteigerung des Schiffes erfolgt ist, hat der Gerichts- 
vollzieher dies unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgerichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.