Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§.  137.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  den  Antheil  eines  Miteigenthümers  des
Schiffes  finden  die  Bestimmungen  des  §.  136  nur  dann  Anwendung,  wenn  ein
Pfandrecht  an  dem  Antheile  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist.

Elfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  138.

Die  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch  aus  den  Rechtsverhältnissen
der  Binnenschiffahrt  geltend  gemacht  wird,  gehören  vor  die  Kammern  für
Handelssachen.  Dies  gilt  insbesondere  von  Klagen  aus  Rechtsverhältnissen,
welche  auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Schiffseigners,  auf  die  Haverei,  auf
den  Schadensersatz  im  Falle  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen,  auf  die  Bergung
und  Hülfeleistung  und  auf  die  Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  sich  beziehen.

In  diesen  Rechtsstreitigkeiten  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§.  139.

Bei  Schiffen,  welche  nur  zu  Fahrten  innerhalb  desselben  Ortes  bestimmt
sind,  finden  auf  das  Rechtsverhältniß  des  Schiffers,  sowie  auf  die  Beförderung
von  Gütern  die  Bestimmungen  in  §.  8  Absatz  4,  §§.  15  bis  19,  27  bis  57
und  §.  71  Absatz  1  keine  Anwendung.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden,  daß  Fahrten  zwischen
benachbarten  Orten  der  Fahrt  innerhalb  desselben  Ortes  im  Sinne  des  ersten
Absatzes  gleichstehen.

Auf  Schiffahrtsbetriebe,  welche  im  Anschlusse  an  den  Eisenbahnverkehr
geführt  werden  und  der  staatlichen  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  finden
die  vorhergehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Betriebes  von  Fähranstalten,  soweit  nicht
der  Betrieb  mittelst  frei  schwimmender  Schiffe  stattfindet.

§.  140.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  über  den  Befähigungsnachweis
der  Schiffer  und  Maschinisten  für  Binnenschiffe  zu  treffen.  Bezüglich  der  Schifffahrt
  auf  Seen,  welche  keine  fahrbare  Verbindung  mit  einer  anderen  Wasserstraße
haben,  steht  die  Befugniß  der  Landesregierung  zu.

Wer  den  Bestimmungen  zuwider  das  Gewerbe  eines  Schiffers  oder
Maschinisten  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.