Ist das Pfandrecht erloschen, so erfolgt die Löschung auf Antrag desjenigen,
welcher als Eigenthümer des Schiffes in das Schiffsregister eingetragen ist; zur
Begründung des Antrages genügt die Beibringung der Quittung oder der
Löschungsbewilligung des eingetragenen Pfandgläubigers oder seines Rechtsnachfolgers.
Die Bestimmung im §. 131 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§. 133.
Wer ein Recht an dem Schiffe erwirbt, solange das Pfandrecht in dem
Schiffsregister eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß ihm das
Pfandrecht unbekannt geblieben sei.
§. 134.
Die zur Begründung des Antrages auf Eintragung des Pfandrechts, auf
Uebertragung sowie auf Löschung erforderlichen Erklärungen sind, falls sie nicht
vor der Registerbehörde abgegeben werden, in gerichtlich oder notariell beglaubigten
Urkunden beizubringen.
Der Nachweis einer anderen zur Begründung der Eintragung oder der
Löschung erforderlichen Thatsache ist, sofern sie nicht bei der Registerbehörde offenkundig
ist, durch öffentliche Urkunden zu führen.
§. 135.
Soweit nach den Landesgesetzen die Verpfändung von Binnenschiffen durch
Eintragung in das Schiffsregister oder auf Grund einer solchen Eintragung
erfolgt, finden die Vorschriften dieser Gesetze an Stelle der §§. 131 bis 134 mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Eintragung in das in dem gegenwärtigen
Gesetze vorgesehene Register (§. 120, §. 130 Absatz 2) zu bewirken ist.
§. 136.
In Bezug auf die Zwangsvollstreckung in Schiffe, welche in das Schiffsregister
eingetragen sind, gelten, soweit nicht nach den Landesgesetzen die Binnenschiffe
in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören,
die folgenden Bestimmungen:
1. Der Gerichtsvollzieher hat der Registerbehörde behufs Eintragung eines
Pfändungsvermerks in das Schiffsregister unverzüglich von der Pfändung
Mittheilung zu machen. Die Eintragung des Vermerks hat in Bezug
auf später entstandene Rechte an dem Schiffe die im §. 133 bezeichnete
Wirkung.
2. Sobald die Versteigerung des Schiffes erfolgt ist, hat der Gerichtsvollzieher
dies unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgerichte