Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Ist  das  Pfandrecht  erloschen,  so  erfolgt  die  Löschung  auf  Antrag  desjenigen,
welcher  als  Eigenthümer  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist;  zur
Begründung  des  Antrages  genügt  die  Beibringung  der  Quittung  oder  der
Löschungsbewilligung  des  eingetragenen  Pfandgläubigers  oder  seines  Rechtsnachfolgers.


Die  Bestimmung  im  §.  131  Absatz  4  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  133.

Wer  ein  Recht  an  dem  Schiffe  erwirbt,  solange  das  Pfandrecht  in  dem
Schiffsregister  eingetragen  ist,  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  ihm  das
Pfandrecht  unbekannt  geblieben  sei.

§.  134.

Die  zur  Begründung  des  Antrages  auf  Eintragung  des  Pfandrechts,  auf
Uebertragung  sowie  auf  Löschung  erforderlichen  Erklärungen  sind,  falls  sie  nicht
vor  der  Registerbehörde  abgegeben  werden,  in  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten
Urkunden  beizubringen.

Der  Nachweis  einer  anderen  zur  Begründung  der  Eintragung  oder  der
Löschung  erforderlichen  Thatsache  ist,  sofern  sie  nicht  bei  der  Registerbehörde  offenkundig
  ist,  durch  öffentliche  Urkunden  zu  führen.

§.  135.

Soweit  nach  den  Landesgesetzen  die  Verpfändung  von  Binnenschiffen  durch
Eintragung  in  das  Schiffsregister  oder  auf  Grund  einer  solchen  Eintragung
erfolgt,  finden  die  Vorschriften  dieser  Gesetze  an  Stelle  der  §§.  131  bis  134  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Eintragung  in  das  in  dem  gegenwärtigen
Gesetze  vorgesehene  Register  (§.  120,  §.  130  Absatz  2)  zu  bewirken  ist.

§.  136.

In  Bezug  auf  die  Zwangsvollstreckung  in  Schiffe,  welche  in  das  Schiffsregister
  eingetragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  nach  den  Landesgesetzen  die  Binnenschiffe
  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören,
die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  der  Registerbehörde  behufs  Eintragung  eines
Pfändungsvermerks  in  das  Schiffsregister  unverzüglich  von  der  Pfändung
Mittheilung  zu  machen.  Die  Eintragung  des  Vermerks  hat  in  Bezug
auf  später  entstandene  Rechte  an  dem  Schiffe  die  im  §.  133  bezeichnete
Wirkung.

2.  Sobald  die  Versteigerung  des  Schiffes  erfolgt  ist,  hat  der  Gerichtsvollzieher
  dies  unter  Hinterlegung  des  Erlöses  dem  Vollstreckungsgerichte