Reichs-Gesetztblatt.
Nr 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern.
S. 351. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest
und den Rothlauf der Schweine. S. 352.
(Nr. 2248.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von
Hochseefischereidampfern. Vom 14. Juni 1895.
Auf Grund des §. 1 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom
13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) hat der Bundesrath beschlossen,
Seeleute, welche zur Besatzung deutscher Hochseefischereidampfer gehören,
vom 1. Juli 1895 ab nach Maßgabe des bezeichneten Gesetzes für
versicherungspflichtig zu erklären.
Berlin, den 14. Juni 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Reichs- Gesetzbl. 1895. 59
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1895.