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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 26.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines
Jollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. S. 353. — Bekannt-
machung, betreffend die Verlegung der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Arnsberg nach Dortmund.
S. 354. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 354.
(Nr. 2250.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894
wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen
Kolonien kommende Waaren. Vom 30. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Der §. 1 der Verordnung vom 25. Mai 1894, betreffend die Erhebung
eines Zollzuschlags für aus Spanien oder den spanischen Kolonien kommende
Waaren (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 455), erhält in Ziffer 15 nachstehende Fassung:
Honig, auch künstlicher, Nr. 251 des Tarifs . . . . . 54 Mark.
§. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli. 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 30. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 60
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1895.