Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2251.) Bekanntmachung, betreffend die Verlegung der Kaiserlichen Ober-Postdirektion 
in Arnsberg nach Dortmund. Vom 26. Juni 1895. 
Die Allerhöchst genehmigte Verlegung des Sitzes der Kaiserlichen Ober-Post- 
direktion für den preußischen Regierungsbezirk Arnsberg von Arnsberg nach 
Dortmund gelangt am 1. August 1895 zur Ausführung. 
Berlin, den 26. Juni 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
  
(Nr. 2252). Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur 
Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 1. Juli 1895. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 27. Juni d. J. folgende Ergänzungen und Aenderungen der An- 
lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. Im ersten Absatz unter XVI sind die Worte „und Brom“ zu streichen 
und am Schlusse dieses Absatzes folgende Bestimmungen nachzutragen: 
„Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch mit der 
Maßgabe Anwendung, daß seine Beförderung nur in offenen 
Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten Glasgefäße 
in festen Holz- oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand 
oder Kieselguhr eingebettet werden müssen.“ 
2. Die Ziffer 2 unter XXXII ist wie folgt zu fassen: 
„Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht 
genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in 
feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten ver- 
packt zugelassen; Einzelsendungen ungesalzener frischer 
Häute dürfen jedoch während der Monate November, De- 
zember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, 
nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aus- 
geliefert werden, wenn die Säcke derart mit Karbolsäure an-
	        
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