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gefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahr—
nehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die genaue Be-
zeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken
verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat
nur in offenen Wagen zu erfolgen.“
3. In XXXVa ist im Eingange unter Ziffer 5 vor den Worten ferner
Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver“ einzufügen:
„gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von Di-
nitrocellulose und Barytsalpeter besteht;“
4. Am Ende von XXXVc ist als Absatz 2 folgende Bestimmung nach-
zutragen:
„Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung auf
Patronen aus Dahmenit A (einem Gemenge von salpetersäurem
Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und Naphtalin).“
Die neuen Bestimmungen zu XVI der Anlage B treten am 1. August d. J.,
die übrigen Bestimmungen sofort in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.