Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 46. 
Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Perden 
gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung 
gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, sind 
in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. In diese 
Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
§. 47. 
Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens 
alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
§. 48. 
Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter 
ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an 
einem Perde, insbesondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im Kehl- 
gange oder Anschwellungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug 
eine Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort von den übrigen Pferden 
abzusondern und unter Stallsperre zu halten. 
Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung 
des Pferdes durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
§. 49. 
Solange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen 
Untersuchung frei von rotzverdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden, 
ist der Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark 
zu gestatten. 
Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf 
nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß 
ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in andere 
Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen, Tränkeimer 
oder Geräthschaften nicht benutzt werden. 
§. 50. 
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate 
festzusetzen. 
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der 
Polizeibehörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die 
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Be- 
obachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
d. Der Ansteckung 
verdächtige Pferde.
	        
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