Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, 
vorausgesetzt: 
a) daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung 
der Thiere vorher einverstanden erklärt hat; 
b) daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder 
doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung 
oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge 
zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder 
Schweinen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
§. 59a. 
Bei größerer Seuchengefahr kann die Polizeibehörde für den Seuchenort 
oder für ein um denselben ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bestimmendes 
Gebiet alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer und Schweine, auch wenn 
dieselben der Ansteckung nicht verdächtig sind, unter polizeiliche Beobachtung (§§. 19 
und 22 des Gesetzes) stellen. 
Aus dem Beobachtungsgebiete dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne 
ausdrückliche Genehmigung der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Ge- 
nehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche 
nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann. 
Zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist indeß die Ausführung der unter 
Beobachtung gestellten Thiere unter den im vorstehenden §. 59 Absatz 7 auf- 
geführten Bedingungen zu gestatten. 
§. 60. 
Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen 
Thiere des Seuchengehöftes, sowie des nach §. 59a der polizeilichen Beobachtung 
unterstellten Viehes kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der 
Besitzer die polizeilich angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen übertritt. 
§. 61. 
Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen, ungekochten 
Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder 
Thiere, oder an Sammelmolkereien ist verboten. 
Bei größerer Seuchengefahr ist das Weggeben von Milch aus einem 
Seuchengehöfte, einer der Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem 
sonstigen Sperrgebiete an die Bedingung zu knüpfen, daß die Milch vorher ab- 
gekocht wird (§. 44 a Absatz 1 des Gesetzes). Das Weggeben ungekochter Milch 
aus Sammelmolkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer 
derselben verboten werden; für Lieferungen von Milch nach solchen Sammel- 
molkereien, aus denen das Weggeben ungekochter Milch verboten ist, kann von 
Reichs- Gesetzbl, 1895. 63
	        
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