a. Ausbruch der Seuche.
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Dem Führer einer nach §. 104 abgesperrten Treibherde ist auf seinen
Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutz-
maßregeln wieder aufgehoben sind.
G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes.
I. Beschälseuche der Pferde.
§. 110.
Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§. 1
Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizei-
behörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu
ermitteln, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden
innerhalb der letzten sechs Monate in geschlechtliche Berührung gekommen sind.
Von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den be-
theiligten anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.
§. 111.
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten
Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 112.
Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste
und Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten sechs
Monate nachweislich mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder
Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (siehe §. 114)
ausgeschlossen werden.
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) dieser Pferde darf ohne vorgängige
Anzeige bei der Polizeibehörde nicht stattfinden.
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern
nicht aufzuerlegen.
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist,
so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der
erkrankten und verdächtigen Thiere bis zum polizeilichen Einschreiten anzuordnen.
Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der
beamtete Thierarzt davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
§. 113.
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so
kann die Zulassung der Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für