Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  .  5.

 

(Nr.  5175.)  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  unterm  11.  November  1859.
abgeschlossenen  Aertrag  wegen  Verschmelzung  des  Unfernebmens  der  Coͤln-Crefelder
  mit  dem  der  Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft.  Vom  23.  Januar
  1800.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent.

Nachdem  die  Cöln-Crefelder  Eisenbahngesellschaft  in-  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  23.  Dezember  1859.  beschlossen  hat,  ihr  unfkerm
22.  August  1853.  (Gesetz-Sammlung  für  1853.  Seite  709.)  Allerhöchsi  konzessionirtes
  Unternehmen  mit  dem  Unternehmen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  nach  Inhalt  des  anliegenden  Vertrages,  welcher  zwischen  ihrem  Verwaltungs-Ausschusse
  und  der  durch  die  Generalversammlung  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  vom  11.  Oezember  1835.  zu  einer  diesfälligen  endgulrigen
Vereinbarung  ermächtigten  Oirektion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  unterm
11.  November  18539.  geschlossen  worden,  zu  verschmelzen  und  sich  aufzulösen,
wollen  Wir  diesen  Beschluß  nebst  dem  Vertrage,  zu  welchem  gemäß  F.  5.  des
durch  die  Urkunde  vom  5.  März  1850.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten-Nachtrages
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  Seite  140.)
Unsere  Zustimmung  erbeten  worden,  hierdurch,  jedoch  unbeschadet  der  Rechte
Dritter,  bestätigen,  indem  Wir  zugleich  in  Erledigung  des  betreffenden  Vorbehalts
  in  der  eben  gedachten  Urkunde  gesiatten,  daß  die  bisher  dem  Staate  vertragsmäßig
  zustehende  und  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  31.  Oktober  1853.
(Gesetz-Sammlung  für  1853.  Seite  90  l.)  der  Direklion  der  Aachen-Dusseldorf=Ruhrorter
  Eisenbahn  übertragene  Verwaltung  nebsi  Betrieb  der  Cöln-Crefelder
Eisenbahn  von  dem  durch  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offenrliche
Arbeiten  nach  Maaßgabe  des  F.  2.  der  beiliegenden  Uebereinkunft  zu  bestimmenden
  Tage  ab  für  immer  auf  die  Direktion  der  Rbeinischen  Eisenbahngesellschaft
  übergehe.  Außerdem  wollen  Wir,  nachdem  Seitens  der  Cöln-Crefelder
Eisenbahngesellschaft  unterm  17.  Oktober  1859.  die  Befugniß  des  Staates,  so
lange  sie  selbst  oder  ihr  Rechtsnachfolger  mit  dem  Baue  der  im  F.  1.  ihrer

Jahrgasg  1860.  (Nr.  5175.)  10  Siu

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Febiuar  1500.