Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luft- 
röhre, der Lungen, des Herzens, des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre 
und des Magens festzustellen. 
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren 
und Muskeln ermittelt wird. 
§. 34. 
Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu be- 
seitigen. Ist durch die Obduktion eine der im §. 10 des Gesetzes benannten 
Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver 
und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vor- 
schriften anzuordnen. 
§. 35. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der 
Obduktionsplätze und der zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften 
erfolgt nach den in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden 
Krankheiten der Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen. 
Das Obduktionsprotokoll. 
§. 36. 
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (siehe §. 1) 
ein Protokoll aufgenommen. 
Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion 
ermittelte Befund genau in das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zweck 
haben dieselben den betreffenden Theil des Protokolles entweder zu diktiren oder 
den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokolle beizugeben. 
Der technische Befund. 
§. 37. 
Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein 
Theil desselben geltende Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form 
abgefaßt werden. 
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere 
Besichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der 
Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder 
Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der 
zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift. 
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter 
möglichster Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer 
zu Protokoll zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern 
sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe 
müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekenn- 
zeichnet werden. Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. 
„gesund“, ,,entzündet“ etc. waren.
	        
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