Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2256.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 16. Juli 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Großherzogthum Hessen wird vom 25. Juli d. J. ab bis auf 
Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf 
der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten 
Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 16. Juli 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
  
(Nr. 2257.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien 
(Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch. Vom 17. Juli 1895. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- 
stehenden 
 Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien 
(Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch 
erlassen: 
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Meiereien 
(Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch treten die Bestimmungen 
des §. 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung für die Zeit vom 15. März bis 15. Ok- 
tober mit der Maßgabe außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden zwischen 4 Uhr 
Morgens und 10 Uhr Abends liegen müssen. 
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in 
Kraft und hat bis zum 15. Oktober 1904 Gültigkeit. 
Berlin, den 17. Juli 1895. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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