Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
 der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
1.  2. 3. 
 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
 
16. Herstellung 
von 
übermangan- 
saurem Kali. 
Der Betrieb der Schmelz- 
öfen, der Laugerei einschließlich 
der Sättigung der Laugen mit 
Kohlensäure, der Konzentration 
und der Krystallisation. Diese 
Ausnahmen finden auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
 
 
17. Gewinnung 
Der Betrieb der Reduktions-  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
von und Schmelzöfen, der Laugerei, mindestens zu dauern: 
Schwefel- der Konzentration und der entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
natrium, Krystallisation. Diese Aus- oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
Chlorbaryum, nahmen finden auf das Weih- 
Chlorcaleium nachts-, Oster= und Pfingstfest 
und Antichlor. keine Anwendung. 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden.
	        
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