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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
16. Herstellung
von
übermangan-
saurem Kali.
Der Betrieb der Schmelz-
öfen, der Laugerei einschließlich
der Sättigung der Laugen mit
Kohlensäure, der Konzentration
und der Krystallisation. Diese
Ausnahmen finden auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
17. Gewinnung
Der Betrieb der Reduktions-
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
von und Schmelzöfen, der Laugerei, mindestens zu dauern:
Schwefel- der Konzentration und der entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
natrium, Krystallisation. Diese Aus- oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
Chlorbaryum, nahmen finden auf das Weih-
Chlorcaleium nachts-, Oster= und Pfingstfest
und Antichlor. keine Anwendung.
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.