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Beim Reichsheere. Bei der Marine.
11. Die Unterbeamten der Proviantämter und Konserven-
fabriken, der Garnison- und Lazarethverwaltungen in
Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind;
ferner:
12. Württemberg: die Feldküster.
III. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Behörden
untergeordnet sind.
A. Obere Militärbeamte
(im Offizierrange).
1. Preußen: 1. Die Marineintendanturräthe,
der Generalauditeur der Armee und die Räthe
(Mitglieder) des Generalauditoriats.
Sachsen:
der Generalauditeur als Vorstand des Oberkriegs-
gerichts und der Oberkriegsgerichtsrath.
Württemberg:
der Generalauditeur, die Räthe (Mitglieder) und
der Auditeur (Sekretär) des Oberkriegsgerichts.
2. Bei den Militärintendanturen: 2. die Marineintendanturassessoren,
a) die Intendanturräthe und soweit
Asessoren, soweit dieselben nicht dieselben
unter die Katego nicht
b) die Referendare, rie II A 1 fallen
c) die Sekretäre, unter die
d) die Registratoren, Kategorie
e) die Sekretariats- und Registraturassistenten; II A 1
ferner: fallen.
Sachsen:
die Referenten, die Sekretariats-, Kalkulatur-
und Registraturbeamten des Kriegsministeriums,
die Sekretäre und Assistenten des Kriegszahlamts.
Württemberg:
die Räthe, die Sekretariats- und Registratur-
beamten des Kriegsministeriums,
die Beamten des Kriegszahlamts:
a) der Kriegszahlmeister,
b) der Kassirer,
3. die Marineintendanturreferendare,
4. die Marineintendantursekretäre,
c) die Buchhalter, 5. Die Marineintendanturregistratoren.
d) der Assistent, Die Marineintendantursekretariats- und Registratu
der Intendantur- und Baurath. assistenten.