Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 438 — 
Beim Reichsheere. Bei der Marine. 
  
11. Die Unterbeamten der Proviantämter und Konserven- 
fabriken, der Garnison- und Lazarethverwaltungen in 
Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind; 
ferner: 
12. Württemberg: die Feldküster. 
  
III. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Behörden 
untergeordnet sind. 
A. Obere Militärbeamte 
(im Offizierrange). 
1. Preußen: 1. Die Marineintendanturräthe, 
der Generalauditeur der Armee und die Räthe 
(Mitglieder) des Generalauditoriats. 
Sachsen:  
der Generalauditeur als Vorstand des Oberkriegs- 
gerichts und der Oberkriegsgerichtsrath. 
Württemberg: 
der Generalauditeur, die Räthe (Mitglieder) und 
der Auditeur (Sekretär) des Oberkriegsgerichts. 
2. Bei den Militärintendanturen: 2. die Marineintendanturassessoren, 
a) die Intendanturräthe und   soweit 
Asessoren, soweit dieselben nicht dieselben 
  
unter die Katego nicht 
b) die Referendare, rie II A 1 fallen 
c) die Sekretäre, unter die 
d) die Registratoren, Kategorie 
e) die Sekretariats- und Registraturassistenten; II A 1 
ferner: fallen. 
Sachsen: 
die Referenten, die Sekretariats-, Kalkulatur- 
und Registraturbeamten des Kriegsministeriums, 
die Sekretäre und Assistenten des Kriegszahlamts. 
Württemberg: 
die Räthe, die Sekretariats- und Registratur- 
beamten des Kriegsministeriums, 
die Beamten des Kriegszahlamts: 
a) der Kriegszahlmeister, 
b) der Kassirer, 
3.  die Marineintendanturreferendare, 
4.  die Marineintendantursekretäre, 
c) die Buchhalter, 5.  Die Marineintendanturregistratoren. 
d) der Assistent, Die Marineintendantursekretariats- und Registratu 
der Intendantur- und Baurath. assistenten.