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(4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts
und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem
die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Ver-
ladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl oder des
Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch
dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben.
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch
den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt.
(6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Lade-
gewicht maßgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den
Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der
natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge
von Witterungseinflüssen während des Transportes die Belastung über
die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit
überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle
gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige
Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen ent-
sprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht“ oder
die angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr
als 5 Prozent überschritten werden. ·
(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei
zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung, sowie bei Ueber—
lastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen
von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersatze
des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche
Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am
Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe, wie folgt,
festgesetzt wird:
(8) Wenn die im §. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B auf-
geführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur
Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheits-
vorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so beträgt
der Frachtzuschlag zwölf Mark für jedes Bruttokilogramm des ganzen
Versandstückes.
(9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der
Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung
herbeizuführen nicht geeignet ist, eine Mark für den Frachtbrief, sonst
das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für den angegebenen
und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber eine Mark.
(10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagen-
ladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen
der Fracht für das angegebene und der für das ermittelte Gewicht.