Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts 
und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem 
die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Ver- 
ladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl oder des 
Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch 
dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch 
den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
(6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Lade- 
gewicht maßgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den 
Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der 
natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge 
von Witterungseinflüssen während des Transportes die Belastung über 
die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit 
überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle 
gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige 
Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen ent- 
sprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht“ oder 
die angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr 
als 5 Prozent überschritten werden. · 
(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei 
zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung, sowie bei Ueber— 
lastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen 
von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersatze 
des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche 
Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am 
Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe, wie folgt, 
festgesetzt wird: 
(8) Wenn die im §. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B auf- 
geführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur 
Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheits- 
vorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so beträgt 
der Frachtzuschlag zwölf Mark für jedes Bruttokilogramm des ganzen 
Versandstückes.  
(9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der 
Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung 
herbeizuführen nicht geeignet ist, eine Mark für den Frachtbrief, sonst 
das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für den angegebenen 
und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber eine Mark. 
(10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagen- 
ladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen 
der Fracht für das angegebene und der für das ermittelte Gewicht.
	        
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