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(11) Im Falle der Ueberlastung (Absatz 6) eines vom Absender
selbst beladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der
Fracht für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht.
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine
Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige
Gewichtsangabe (Absatz 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung
(Absatz 11) erhoben.
(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben:
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der
Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat,
b) bei einer während des Transportes in Folge von Witterungs-
einflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, daß
er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte Ladegewicht
nicht überschritten hat.“
Die neuen Bestimmungen treten am 15. November 1895 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 2269.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine-
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 23. Oktober 1895.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung der Viehseuchen, vom 25. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
1. Mai 1894
bestimme ich:
Für das Herzogthum Braunschweig wird vom 1. November d. J. ab
bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den
Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des er-
wähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 23. Oktober 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.