Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2270.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Fe 
bruar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im 
Gewerbebetriebe. Vom 25. Oktober 1895. 
Auf Grund des §. 105 d des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nach- 
stehende Bestimmung über Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit im Gewerbebetriebe, erlassen: 
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in der Spalte 3 
zu Ziffer 7 (Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegel- 
gußstahlwerke, Puddel- und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie 
Hochofengießereien der Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) 
die Worte: 
„Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: 
für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden.“ 
zu streichen. 
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. Oktober 1895. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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