Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
    der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.



34.  Pikrinsaurefabriken.


Der  Betrieb  bei  den  Sulfonirungs-
  und  Nitrirungsprozessen.
Diese  Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



35.  Saccharinfabriken.




Der  Betrieb  der  Apparate  zur
Wiedergewinnung  des  Toluols
aus  toluolsulfosauren  Salzen
sowie  die  Heizung  der  Trockenräume.
  Diese  Ausnahmen  finden
auf  das  Weihnachts-,  Oster-  und
Pfingstfest  keine  Anwendung.



Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.