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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
34. Pikrinsaurefabriken.
Der Betrieb bei den Sulfonirungs-
und Nitrirungsprozessen.
Diese Ausnahmen finden auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende
Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
35. Saccharinfabriken.
Der Betrieb der Apparate zur
Wiedergewinnung des Toluols
aus toluolsulfosauren Salzen
sowie die Heizung der Trockenräume.
Diese Ausnahmen finden
auf das Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende
Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.