126 Verfassungsurkunde. 8 70.
organisierten Kirchen- und Pfarrgemeinden und die bürgerlichen
Gemeinden. Die Einführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
erforderte die Trennung der Gemeindearmenpflege
von der kirchlichen Armenpflege und die Sonderung
der seither diesen Zwecken ungetrennt dienenden Vermögensteile.
Zu diesem Behufe wurden in Art. 11 und 12 Ausf.Ges. vom
17. April 1873 sachdienliche Bestimmungen getroffen. Die vollständige
Trennung der kirchlichen von der bürgerlichen
Gemeinde wurde durch die beiden Gesetze vom 14. Juni
1887, betr. die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden bezw.
der katholischen Pfarrgemeinden, vollzogen und zugleich die Ausscheidung
des Ortskirchenvermögens in den Art. 30—49 des Kirchengemeindegesetzes
für die evangelische Kirche und in Art. 22—24
des Pfarrgemeindegesetzes für die katholische Kirche eingehend geregelt.
Demgemäß ist in der großen Mehrheit der Gemeinden die
Ausscheidung des Ortskirchenvermögens erfolgt, nur in wenigen
Gemeinden besteht noch auf Grund eines unter bestimmten Voraussetzungen
vom Gesetz vorgesehenen Vorbehalts die Einheit der bürgerlichen
und kirchlichen Gemeinde nebst der damit zusammenhängenden
Einrichtung des Stiftungsrats fort. Die Verwaltungsnovelle
vom 21. Mai 1891 hat dann für diejenigen Gemeinden, in denen
die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens vollzogen ist, hinsichtlich
der nicht an die kirchlichen Organe übergegangenen Stiftungen
in den Art. 43—55 neue Bestimmungen gegeben. Die Gesetzgebung
von 1887 hatte die Vereinigung von Mesner-, Organisten= und
sonstigen Kirchendiensten mit Schulämtern, sowie die aus einer
früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirchlicher
Besoldungsteile mit Schulgehalten fortdauern lassen; die Trennung
des Mesnerdienstes vom Schulamte und die Ausscheidung und Abfindung
bezüglich des seither gemeinsamen Vermögens wurde dann
durch die Art. 11—17 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 in Verbindung
mit Art. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1905 angeordnet½.
Die neue Gemeindeordnung faßt die Vorschriften über die Verwaltung
des örtlichen Stiftungsvermögens in ihrem vierten Abschnitt
zusammen.
) Vgl. Gö z, Verwaltungsrechtspflege S. 315 ff.