Full text : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

126  Verfassungsurkunde.  8  70.

organisierten  Kirchen-  und  Pfarrgemeinden  und  die  bürgerlichen
Gemeinden.  Die  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  erforderte  die  Trennung  der  Gemeindearmenpflege
  von  der  kirchlichen  Armenpflege  und  die  Sonderung
  der  seither  diesen  Zwecken  ungetrennt  dienenden  Vermögensteile.
  Zu  diesem  Behufe  wurden  in  Art.  11  und  12  Ausf.Ges.  vom
17.  April  1873  sachdienliche  Bestimmungen  getroffen.  Die  vollständige
  Trennung  der  kirchlichen  von  der  bürgerlichen
  Gemeinde  wurde  durch  die  beiden  Gesetze  vom  14.  Juni
1887,  betr.  die  Vertretung  der  evangelischen  Kirchengemeinden  bezw.
der  katholischen  Pfarrgemeinden,  vollzogen  und  zugleich  die  Ausscheidung
  des  Ortskirchenvermögens  in  den  Art.  30—49  des  Kirchengemeindegesetzes
  für  die  evangelische  Kirche  und  in  Art.  22—24
des  Pfarrgemeindegesetzes  für  die  katholische  Kirche  eingehend  geregelt.
  Demgemäß  ist  in  der  großen  Mehrheit  der  Gemeinden  die
Ausscheidung  des  Ortskirchenvermögens  erfolgt,  nur  in  wenigen
Gemeinden  besteht  noch  auf  Grund  eines  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  vom  Gesetz  vorgesehenen  Vorbehalts  die  Einheit  der  bürgerlichen
  und  kirchlichen  Gemeinde  nebst  der  damit  zusammenhängenden
  Einrichtung  des  Stiftungsrats  fort.  Die  Verwaltungsnovelle
vom  21.  Mai  1891  hat  dann  für  diejenigen  Gemeinden,  in  denen
die  Ausscheidung  des  Ortskirchenvermögens  vollzogen  ist,  hinsichtlich
  der  nicht  an  die  kirchlichen  Organe  übergegangenen  Stiftungen
in  den  Art.  43—55  neue  Bestimmungen  gegeben.  Die  Gesetzgebung
von  1887  hatte  die  Vereinigung  von  Mesner-,  Organisten=  und
sonstigen  Kirchendiensten  mit  Schulämtern,  sowie  die  aus  einer
früheren  solchen  Vereinigung  herrührende  Verbindung  kirchlicher
Besoldungsteile  mit  Schulgehalten  fortdauern  lassen;  die  Trennung
des  Mesnerdienstes  vom  Schulamte  und  die  Ausscheidung  und  Abfindung
  bezüglich  des  seither  gemeinsamen  Vermögens  wurde  dann
durch  die  Art.  11—17  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1899  in  Verbindung
  mit  Art.  6  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1905  angeordnet½.

Die  neue  Gemeindeordnung  faßt  die  Vorschriften  über  die  Verwaltung
  des  örtlichen  Stiftungsvermögens  in  ihrem  vierten  Abschnitt
  zusammen.

)  Vgl.  Gö  z,  Verwaltungsrechtspflege  S.  315  ff.