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anlehen in dem hiezu erforderlichen Betrag unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen
und das Anlehen um die Kosien der Umwandlung und Aufbringung zu erhöhen.
Art. 10.
An den auf die Etatsjahre 1881/82 und 1882.83 entfallenden Tilgungsraten der
Eisenbahnschuld sind 3,132,781 /¾ 8 Pf. durch ein Staatsanlehen zu decken, welches in
der in Art. 9 vorgesehenen Weise aufzunehmen ist.
Art. 11.
Der durch Art. 8 des Finanzgesetzes vom 27. Februar 1879 (Reg. Blatt S. 30
bewilligte Kredit darf, soweit er nicht für die Deckung der in den Etatsjahren 1879 81
an das Reich zu leistenden Matrikularbeiträge erforderlich ist, zu Deckung des Defizits
verwendet werden, das sich in den erwähnten Jahren im ordentlichen Dienst des Staatshaushalts
überhaupt ergeben wird.
Art. 12.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung sind zur Bestreitung außerordentlicher
Staatsausgaben bestimmt:
dem Departement des Innern:
zu Ausführung von Straßenbauen 100006,000. *
zur Förderung der Albwasserversorgung -z2060 t
für Erbauung einer Schiffsschleuße in Heilbrom, erste Rate 91,000 +
dem Departement des Kirchen= und Schulwesens:
zu einem Staatsbeitrag für die Stadtgemeinde Stuttgart zum Zweck der Erbauuneines
zweiten humanistischen Gymnasiums ein Maximalbetrag von 300,000.
zu Staatsbeiträgen an Gemeinden für Schulhausbauten 36,000 z
dem Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds:
für einen Anbau an das Universitätsgebäude in Tübinggen 70,000
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen.
Gegeben Cannes den 24. März 1881.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wunkdt. Faber.