Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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anlehen  in  dem  hiezu  erforderlichen  Betrag  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen
  und  das  Anlehen  um  die  Kosien  der  Umwandlung  und  Aufbringung  zu  erhöhen.
Art.  10.

An  den  auf  die  Etatsjahre  1881/82  und  1882.83  entfallenden  Tilgungsraten  der
Eisenbahnschuld  sind  3,132,781  /¾  8  Pf.  durch  ein  Staatsanlehen  zu  decken,  welches  in
der  in  Art.  9  vorgesehenen  Weise  aufzunehmen  ist.

Art.  11.

Der  durch  Art.  8  des  Finanzgesetzes  vom  27.  Februar  1879  (Reg.  Blatt  S.  30
bewilligte  Kredit  darf,  soweit  er  nicht  für  die  Deckung  der  in  den  Etatsjahren  1879  81
an  das  Reich  zu  leistenden  Matrikularbeiträge  erforderlich  ist,  zu  Deckung  des  Defizits
verwendet  werden,  das  sich  in  den  erwähnten  Jahren  im  ordentlichen  Dienst  des  Staatshaushalts
  überhaupt  ergeben  wird.

Art.  12.

Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  sind  zur  Bestreitung  außerordentlicher

Staatsausgaben  bestimmt:
dem  Departement  des  Innern:

zu  Ausführung  von  Straßenbauen  100006,000.  *
zur  Förderung  der  Albwasserversorgung  -z2060  t
für  Erbauung  einer  Schiffsschleuße  in  Heilbrom,  erste  Rate  91,000  +

dem  Departement  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
zu  einem  Staatsbeitrag  für  die  Stadtgemeinde  Stuttgart  zum  Zweck  der  Erbauuneines
  zweiten  humanistischen  Gymnasiums  ein  Maximalbetrag  von  300,000.
zu  Staatsbeiträgen  an  Gemeinden  für  Schulhausbauten  36,000  z
dem  Finanzdepartement  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds:
für  einen  Anbau  an  das  Universitätsgebäude  in  Tübinggen  70,000
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.
Gegeben  Cannes  den  24.  März  1881.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wunkdt.  Faber.