Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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den  mehr  mechanischen  Verrichtungen  abgesehen  und  die  Beschäftigung,  soweit  irgend
thunlich,  auf  alle  Geschäftszweige  erstreckt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der
Accessist  namentlich  auch  zur  Aufnahme  von  Anbringen  und  Klagen,  zur  Abhaltung
von  Terminen,  zum  Expediren  und  Entwerfen  von  Ausfertigungen,  Beschlüssen  und
Entscheidungen  in  Civil-Prozeß=  und  Untersuchungs-Sachen,  sowie  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  jedoch  stets  unter  spezieller  Aufsicht  des
Dirigenten  oder  eines  andern  Mitglieds  der  betreffenden  Behörde,  zu  verwenden.

Diejenigen  Accessisten,  welche  durch  den  Ausfall  der  ersten  Prüfung  die  Befähigung
  erlangt  haben,  zum  Auditoren  -Examen  zugelassen  zu  werden  (§.  17),
müssen  im  zweiten  Jahre  ihres  Ausbildungs-Kursus  mindestens  sechs  Monate
lang  bei  dem  Kreisgerichte  und  zwar  in  der  Weise  beschäftigt  werden,  daß  sie
neben  der  Aufnahme  von  Protokollen,  insbesondere  von  Protokollen  in  öffentlichen
Verhandlungen,  unter  der  speziellen  Aufsicht  eines  Kollegial-Mitglieds  Vorträge  im
Kollegium  erstatten,  zur  Prozeß-Leitung  gehörige  Geschäfte  besorgen,  sowie  Beschlüsse
und  Erkenntnisse  in  den  verschierenen  Zweigen  der  Rechtspflege  ausarbeiten.  Zu
den  Sitzungen  des  Kollegiums  sind  sie  in  der  Regel  zuzuziehen.

Den  Vorständen  der  betreffenden  Behörden  liegt  ob,  die  praktische  Ausbildung
der  Accessisten  nach  jeder  Richtung  hin  thunlichst  zu  fördern,  insbesondere  auch
darauf  zu  achten,  daß  dieselben  in  ihren  schriftlichen  Arbeiten  und  bei  den  mündlichen
  Vorträgen  Klarheit,  Geläufigkeit  und  Korrektbeit  des  Ausdrucks  sich  aneignen.
Zugleich  muß  aber  auch  den  Accessisten  die  erforderliche  Zeit  gewährt  werden,  die
auf  der  Universität  begonnenen  rechtswissenschaftlichen  Studien  fortzusetzen  und  sich
mit  der  Partikular-Gesetzgebung  in  ihrem  ganzen  Umfange  vertraut  zu  machen.

8.  14.

Die  Vertheilung  der  Accessisten  in  dem  Bereiche  eines  jeden  Kreisgerichts
hängt  zunächst  von  diesem  ab.  Gemeinschaftliche  Kreisgerichte  können  jedoch  einen
Accessisten  nicht  dem  Einzelgerichte  eines  Landes  zuweisen,  dem  derselbe  nicht  angehört.
  Unter  dieser,  sowie  unter  der  in  §.  12  Absatz  2  erwähnten  Beschränkung
  sind  die  eigenen  Wünsche  des  Accessisten  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen.

g.  15.

Jede  Behörde,  bei  welcher  ein  Accessist  beschäftigt  gewesen  ist,  hat  bei  dessen.
Abgang  an  das  Kreisgericht,  dem  er  ursprünglich  zugewiesen  worden  ist,  ein  Zeugniß
über  die  Art  der  Beschäftigung,  über  die  gezeigte  Befähigung  und  den  Fleiß  des
Accessisten,  sowie  über  dessen  Führung  im  Allgemeinen,  gelangen  zu  lassen.