Oberamtsarzt Dr. Kehringer zu Gmuͤnd,
Kl., Anten, und dem Resenwiri Buck
und Bäcker Wieland, von Surlzbach,
Oberamts Backnang, Bekl., Aten, Forderung
für gelieferten Hopfen betreffend,
wurde dle gegen das erstrichterliche Urthell
vom 10. April 1820 ergriffene
Berufung wegen Mangels elner gegründeten
Beschwerde unterm 5. und ins.
den 16. Junuar von Amts wegen verworfen,
und der Ant in die Kosten dieser
Instanz verurtheilt.
8. In der Appellationdsache von Brackenheim
wurde vermbge Beschlusses vom
16. August und ins. den 19. September
180 wegen Versäumnisses der Nothfrist
zu Elnrelchung der Beschwerdeschrift
die von dem Hofgértner Alchter
zu Sturtgart, als klquldanten in dem
Gante des Johann Georg Guͤnthner,
von Kleebronn, gegen das von dem vorwallgen
Justlz-Collegium zu Rouenburg
on Hand gegebene und em 7. Juli
1819 erbffnete Erstigkeirs-Urtbell ergrif.
fene Berufung von Amts wegen für
verlassen erklärt, und der Ant in die
dadurch verursachten Kosten verurtheilt.
9. Durch Beschluß vom 18. December
1820 und ins. den 13. und :9. Januar
131 wurde In der Appellatlonssache
von dem Oberamtsgerichte Reckarsulm
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zwischen Abraham Aschur, von Nufringen,
Kl., Anten, und dessen Schwager
und Schwester, den Isaak Moͤses'schen
Eheleuten von Olnhausen, Bekl., Aten,
die Erbebelluchh der elterlichen Verlassenschaft
beider Thelle, auch Vindikatlon
verschledener Fahrnißstäcke betreffend, das
Urthell erster Instanz vom 5. November
187 lediglich besiärlgt, und Kl.,
Ant, in den Ersatz der in zwelter Instan)
aufgegangenen Prozeß-Kosten verurthellt.
10. In der vor dem Stadtgerichte Stuttgeart
verhandelten Rechtssache zulschen
der Khnigl. Ober-Flnanz-Kammer, Kl.,
und den Kindern des zu Brackenheim
verstorbenen Kameral-Verwalters Klalber,
Bekl., den Ersatz eines Rechnungs-Restes
betreffend, wurde unterm 36. Rovember
1820 und ins. den 38. Derember
1820 und 8. Januar 1831 die von
beiden Theilen gegen Las stadtgerschtliche
Erkenntniß vom a1. August 1819 eingewandte
Berufung auf Seiten der Kl.
zu Folge ihrer abgelegten Erklärung für
verzichtet angenommen, auf Selten der
Bekl. aber wegen Versäumnisses der
Frist zu Einreichung der Beschwerdeschrift
fär verlassen erklärt, umer Verurthellung
der Bekl. in den Ersosz der
in dieser Justanz aufgegangenen Prejeß-Koßten.