Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Oberamtsarzt  Dr.  Kehringer  zu  Gmuͤnd,
Kl.,  Anten,  und  dem  Resenwiri  Buck
und  Bäcker  Wieland,  von  Surlzbach,
Oberamts  Backnang,  Bekl.,  Aten,  Forderung
  für  gelieferten  Hopfen  betreffend,
wurde  dle  gegen  das  erstrichterliche  Urthell
  vom  10.  April  1820  ergriffene
Berufung  wegen  Mangels  elner  gegründeten
  Beschwerde  unterm  5.  und  ins.
den  16.  Junuar  von  Amts  wegen  verworfen,
  und  der  Ant  in  die  Kosten  dieser
  Instanz  verurtheilt.

8.  In  der  Appellationdsache  von  Brackenheim
  wurde  vermbge  Beschlusses  vom
16.  August  und  ins.  den  19.  September
  180  wegen  Versäumnisses  der  Nothfrist
  zu  Elnrelchung  der  Beschwerdeschrift
  die  von  dem  Hofgértner  Alchter
zu  Sturtgart,  als  klquldanten  in  dem
Gante  des  Johann  Georg  Guͤnthner,
von  Kleebronn,  gegen  das  von  dem  vorwallgen
  Justlz-Collegium  zu  Rouenburg
on  Hand  gegebene  und  em  7.  Juli
1819  erbffnete  Erstigkeirs-Urtbell  ergrif.
fene  Berufung  von  Amts  wegen  für
verlassen  erklärt,  und  der  Ant  in  die
dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilt.

9.  Durch  Beschluß  vom  18.  December
1820  und  ins.  den  13.  und  :9.  Januar
131  wurde  In  der  Appellatlonssache
von  dem  Oberamtsgerichte  Reckarsulm

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zwischen  Abraham  Aschur,  von  Nufringen,
  Kl.,  Anten,  und  dessen  Schwager
und  Schwester,  den  Isaak  Moͤses'schen
Eheleuten  von  Olnhausen,  Bekl.,  Aten,
die  Erbebelluchh  der  elterlichen  Verlassenschaft
  beider  Thelle,  auch  Vindikatlon
verschledener  Fahrnißstäcke  betreffend,  das
Urthell  erster  Instanz  vom  5.  November
  187  lediglich  besiärlgt,  und  Kl.,
Ant,  in  den  Ersatz  der  in  zwelter  Instan)
aufgegangenen  Prozeß-Kosten  verurthellt.

10.  In  der  vor  dem  Stadtgerichte  Stuttgeart

  verhandelten  Rechtssache  zulschen
der  Khnigl.  Ober-Flnanz-Kammer,  Kl.,
und  den  Kindern  des  zu  Brackenheim
verstorbenen  Kameral-Verwalters  Klalber,
  Bekl.,  den  Ersatz  eines  Rechnungs-Restes
  betreffend,  wurde  unterm  36.  Rovember
  1820  und  ins.  den  38.  Derember
  1820  und  8.  Januar  1831  die  von
beiden  Theilen  gegen  Las  stadtgerschtliche
Erkenntniß  vom  a1.  August  1819  eingewandte

  Berufung  auf  Seiten  der  Kl.

zu  Folge  ihrer  abgelegten  Erklärung  für
verzichtet  angenommen,  auf  Selten  der
Bekl.  aber  wegen  Versäumnisses  der
Frist  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  fär  verlassen  erklärt,  umer  Verurthellung
  der  Bekl.  in  den  Ersosz  der
in  dieser  Justanz  aufgegangenen  Prejeß-Koßten.