Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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steigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu machen. 
Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. 
§. 967. 
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet, 
die Sache oder den Versteigerungserlös an die Polizeibehörde abzuliefern. 
§. 968. 
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
§. 969. 
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den 
sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. 
§. 970. 
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache 
oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er 
den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangs- 
berechtigten Ersatz verlangen. 
§. 971. 
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 
Der Finderlohn beträgt von dem Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark fünf 
vom Hundert, von dem Mehrwerth eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hundert. 
Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn 
nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt 
oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 
§. 972. 
Auf die in den §§. 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die An- 
sprüche des Besitzers gegen den Eigenthümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften 
der §§. 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung. 
§. 973. 
Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizei- 
behörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher 
ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der 
Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die 
sonstigen Rechte an der Sache. 
Ist die Sache nicht mehr als drei Mark werth, so beginnt die einjährige 
Frist mit dem Funde. Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund 
auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht 
dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
	        
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