Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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oder deren Vertreter verkaufen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine Legitimation, 
durch die es zum Waarenkauf in einem Konsumverein oder bei einem 
mit diesem wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung 
stehenden Gewerbetreibenden berechtigt wird, einem Dritten zum Zweck 
unbefugter Waarenentnahme überläßt. 
Dritte, welche von solcher Legitimation zu demselben Zweck Ge- 
brauch machen, oder auf andere Weise zu unbefugter Waarenabgabe 
zu verleiten unternehmen, werden in gleicher Weise bestraft. 
§. 145 b. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer 
Waaren, die er aus dem Konsumverein oder von einem mit diesem 
wegen Waarenabgabe in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden auf 
Grund seiner Mitgliedschaft bezogen hat, gegen Entgelt gewohnheits- 
mäßig oder gewerbsmäßig an Nichtmitglieder veräußert. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung: 
1. wenn ein Mitglied eines Konsumvereins die von ihm bezogenen 
Waaren in seiner Speiseanstalt oder an seine Kostgänger zum 
alsbaldigen persönlichen Verbrauch abgiebt; 
2. wenn ein Konsumverein, welcher Mitglied eines anderen Konsum- 
vereins ist, die aus letzterem bezogenen Waaren an seine Mit- 
glieder abgiebt. 
§. 145c. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §. 30b werden mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Artikel 2 
Die im Artikel 1 Nr. 1, 3 und 7 enthaltenen Vorschriften finden auf Konsum- 
anstalten, welche von Arbeitgebern für ihre Arbeiter und Beamten betrieben werden, 
sowie auf Vereinigungen (Gesellschaften, Korporationen), deren wesentlicher Ge- 
schäftszweck es ist, ihren Mitgliedern oder bestimmten Berufskreisen in dem Bezug 
von Waaren Vortheile zu verschaffen, insbesondere auch auf Beamten- und Offizier- 
vereine mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die hinsichtlich der Mit- 
glieder der Konsumvereine getroffenen Bestimmungen bei den vorbezeichneten Konsum- 
anstalten und Vereinigungen hinsichtlich derjenigen Personen gelten, für welche 
die Einrichtung bestimmt ist. Jedoch ist es den Konsumanstalten und Vereini- 
gungen der vorbezeichneten Art gestattet, in ihren Speiseanstalten Waaren zum 
alsbaldigen persönlichen Verbrauch auch an Dritte abzugeben.
	        
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