Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Summe  von  sieben  Millionen  Gulden  bestimmt.


Fuͤr  den  in  Art.  2.  eroͤffneten  Credit
ist  eine  weitere  Summe  von  Ein  und  einer
halben  Million  aus  den  Einnahms  leberschüssen
  der  gegenwärtigen  Finanzveriode  zu
entnehmen,  und  Unser  Staatsminister  der
Finanzen  ermächtize,  für  den  weiteren  Bedarf
  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes
Anlehen  von  4,000,000  fl.  (vier  Millionen
Gulden)  aufzunehmen.

Die  zur  Verzinsung  dieses  Anlehens
erforderlichen  Geldmittel  werden  für  die

Gegeben  München,  den  26.  März

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Jahre  der  laufenden  VII.  Finanzperiode
gleichfalls  aus  den  sich  ergebenden  Mehreinnahmen
  dieser  Periode  entnommen.
Die  ferneren  Mittel  zur  Verzinfung
und  Tilgung  dieses  Anlehens  werden  aus
den  allgemeinen  Staatssonds  geleistet,  über
die  Zeit  und  Art  der  Tilgung  wird  das
jeweilige  Finanzgesetz  Bestimmung  tresfen.

Unsere  Staatsminister  des  k.  Hauses
und  des  Aeußern,  sowie  der  Finanzen  und
des  Kriegs  sind  mit  dem  Vollzuge  des
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

1859.

Max.

Fhr.  v.  d.  Pfordten.

v.  Ningelmann.

v.  Gwehl.

Graf  v.  Ueigereberg.  v.  Manz.

v.  Fischer,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestär  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsraths,

Seb.  v.  Kobell.