Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

§.  13.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  bis  zu  demjenigen  Betrage,  welcher
erforderlich  sein  wird,  um  die  Mittel  der  Baarzahlung  der  gekündigten  vierprozentigen
  Reichsschuldverschreibungen  und  Buchschulden  (§.  12)  zu  beschaffen,
eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs - Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.  ·

§.14.

Soweit  zu  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  herangezogene  Hülfsarbeiter
  mit  der  Bearbeitung  von  Angelegenheiten  der  Reichsschuldenverwaltung
betraut  werden  sollten,  haben  dieselben  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  sie  den  von
ihnen  nach  §.  9  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  (Gesetz - Samml.
S.  57)  geleisteten  Eid  auch  für  die,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ihnen  übertragenen
  Obliegenheiten  als  maßgebend  anerkennen.

Das  Protokoll  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

§.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  Anordnungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.