Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

steht  jedoch  das  Recht  zu,  statt  der  Umschreibung  binnen  einer  vom  Reichskanzler
zu  bestimmenden  Frist  die  Ausreichung  von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen
  zum  Nennwerthe  der  vierprozentigen  Buchschuld  gegen  Löschung
der  letzteren  zu  verlangen.

Einer  Genehmigung  der  Umschreibung  seitens  dritter  Personen,  zu  deren
Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die  Forderung  oder  deren
Zinsen  durch  einen  Vermerk  im  Reichsschuldbuche  beschränkt  ist,  bedarf  es  nicht.

Die  Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden  und  die  Ausreichung
von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen  erfolgen  kostenfrei.

§.  8.
Neue  Eintragungen  von  vierprozentigen  Buchschulden  und  Zuschreibungen
auf  den  angelegten  Konten  solcher  Buchschulden  finden  fortan  nicht  mehr  statt.

§.  9.

Die  Bestimmung  des  §.  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891,
betreffend  das  Reichsschuldbuch  (Reichs - Gesetzbl.  S.  321),  findet  insoweit  keine
Anwendung,  als  durch  die  Umschreibung  von  vierprozentigen  in  dreieinhalbprozentige
  Buchschulden  mehrere  Konten  für  denselben  Gläubiger  entstehen.

Die  Vereinigung  dieser  mehreren  Konten  im  Reichsschuldbuche  kann  auf
Antrag  des  Gläubigers  und  von  Amtswegen  erfolgen.  In  beiden  Fällen  erfolgt
sie  kostenfrei.

§.  10.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  in  dreieinhalbprozentige  umgewandelten  oder
gemäß  §.  7  ausgereichten  Reichsschuldverschreibungen  und  die  im  Reichsschuldbuch
umgeschriebenen  dreieinhalbprozentigen  Buchschulden  dürfen  den  Gläubigern  vor
dem  1.  April  1905  zur  baaren  Rückzahlung  nicht  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  darf  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung  stattfinden.

§.  11.

Der  im  §.  7  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  (Reichs - Gesetzbl.
S.  381)  angeordnete  Anschaffungsstempel  bleibt  außer  Hebung.

§.  12.

Die  mit  dem  Antrag  auf  Baarzahlung  des  Kapitals  eingereichten  (§.  2)
Schuldverschreibungen  werden  mit  einem  entsprechenden  Stempelvermerke  versehen
und  ebenso  wie  die  in  das  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  derjenigen
Gläubiger  der  vierprozentigen  Reichsanleihe,  welche  das  Angebot  der  Umschreibung
in  eine  dreieinhalbprozentige  Buchschuld  nicht  angenommen  haben  (§.  2),  gemäß
der  erfolgenden  Kündigung  zurückgezahlt.