§. 605.
Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen oder eines verhältnißmäßigen
Theiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unter-
frachtverträge über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten
des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der §§. 594 bis 602 maßgebend.
§. 606.
Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn,
daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.
§. 607.
Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere haftet der Ver-
frachter nur, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung
dem Schiffer angegeben worden ist.
§. 608.
Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann sowohl der Empfänger als
der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, ihre Besichti-
gung durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtlich bestellten
Sachverständigen bewirken lassen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern
die Umstände es gestatten.
§. 609.
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger
spätestens am zweiten Werktage nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Be-
sichtigung der Güter nach Maßgabe des §. 608 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche
wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied,
ob der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar war oder nicht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädi-
gungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Person der Schiffsbesatzung
entstanden sind.
§. 610.
Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher sie beantragt hat.
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust
oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen
diesem die Kosten zur Last.
§. 611.
Muß auf Grund des Frachtvertrags für gänzlichen oder theilweisen Verlust
von Gütern Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen