Metadata : Das Regenbogen-Buch - Die europäischen Kriegsverhandlungen.

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brauch  des  Stempelpapiers  zwar  die  gesetzmaͤßigen  Strafen  in  den  dazu  geeigne—
ten  Faͤllen,  aber  niemals  die  Unguͤltigkeit  des  Testaments  oder  Codieills  selbst
nach  sich  zieht.

Die  Geldstrafe  für  den  Nichtgebrauch  des  Stempelpapiers  ist  wenn  der  vierfache
  Betrag  des  nicht  gebrauchten  Stempels  weniger  als  1  Rthlr.  beträgt,  ein
Thaler  mit  Ausschuß  des  nachzubringenden  Stempels.  Eben  diese  Strafe  findet
Statt  wenn  stempelpflichtige  Summen  getheilt  werden,  um  sie  stempelfrei  zu
machen  und  dadurch  den  Stempel  zu  defraudiren.

Ist  ein  geringerer  Stempel  genommen  als  vorgeschrieben  ist,  so  muß  der
fehlende  Stempel  ersetzt  und  das  Vierfache  desjenigen,  was  ergänzt  worden  als
Strafe  erlegt  werden.  —  Dieses'  zu  verfuͤgen  ist  eine  jede  Behoͤrde  verpflichtet,
welcher  ein  solcher  Fall  kund  wird.

Wer  binnen  der  Art.  7.  sub.  4.  bestimmten  Frist  den  Erbschaftsstempel
nicht  berichtigt,  oder  aus  hinreichenden  Gruͤnden  eine  Fristverlaͤngerung  nachge—
sucht  hat,  wird  von  der  Behoͤrde  durch  eine  Verfuͤgung  auf  seine  Kosten  erinnert,
und  muß,  so  er  binnen  8  Wochen  der  Erinnerung  nicht  Folge  leistet,  den  doppelten
  Stempelsatz  erlegen.

Ungestempelte  Spielkarten  werden  confiscirt,  wer  sie  einbringt,  vertheilt
oder  besitzt,  zahlt  10  Rthlr.  Strafe  für  jedes  Spiel.

Gastwirthe,  Kaffeeschanker  u.  s.  w.  die  in  ihren  Häusern  das  Spielen  mit
dergleichen  Karten  gestatten,  zahlen  eben  diese  Strafe.

Dem  Dennncianten  gebührt  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Strafen.

Wer  Karten  beschneidet,  bezahlt  den  Werth  derselben  und  den  vierfachen
als  Strafe.

Der  Handel  mit  Stempelpapier  und  Spielkarten  ohne  besondere  Erlaubniß
der  Provinzial-Regierung  ist  bei  Strafe  der  Confiscation  verboten.

 

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Alle  Militair-  und  Civil-Behoͤrden  und  Beamten  werden  angewiesen,  sich
nach  diesem  Stempel-Edikt  zu  achten  und  auf  dessen  puͤnktliche  Befolgung  mit
Nachdruck  zu  halten,  in  allen  Faͤllen  wo  der  gesetzliche  Stempel  fehlt,  die
Stempelstrafe  einzuziehen,  und  nicht  eher  sonst  etwas  zu  verfuͤgen,  bis  dem
Mangel  abgeholfen  worden.  Beobachten  sie  hierunter  nicht  die  gehörige  Aufmerk-