Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

33.  51

III.  Abschnitt.
wünsche  und  Anträgec.

A.
Wünsche  und  Anträge  zum  Finanzgesetze  und  Gudgek.
5.  9.
Die  an  Uns  gestellte  Bitte:

„den  pragmatisch  angestellten  Beamten  die  für  sie  in  den  einzelnen  Special-Etats
vorgesehene  Gehaltsmehrung  als  Bestandtheil  ihres  pragmatischen  Gehaltes  bewilligen
zu  wollen,"

werden  Wir  gewähren.

F.  10.
Dem  an  Uns  gerichteten  Wunsche  beider  Kammern,

„daß  die  in  den  Etats  der  Civil-Staatsministerien  vorgesehene  Erhöhung  der
Functionsbezüge  des  nicht  stabilen  Personals  in  so  weit  zu  cessiren  habe,  als  die
Anrechnung  dieser  Erhöhung  den  ganzen  oder  theilweisen  Einzug  der  Militärpension
des  Betheiligten  zur  Folge  haben  würde",

entsprechend,  beauftragen  Wir  Unsere  Staatsministerien,  hienach  geeignete  Verfügung  zu  treffen.

S.  11.
Der  an  Uns  gerichteten  Bitte,
„daß  diejenigen  Staatsdiener,  welche  seit  dem  1.  Jannar  1876  in  den  Pensionsstand
  getreten  sind,  dann  die  Relicten  solcher  Staatsdiener,  welche  seit  dem  gedachten
Zeitpunkte  im  Activitätsstande  gestorben  sind,  die  Pensions=  und  Unterhaltsbeiträge
nach  Maßgabe  der  durch  das  Finanzgesetz  für  die  XlII.  Finanzperiode  bemessenen
Gehaltsbezüge  gewährt  erhalten“,
ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung  und  haben  demgemäß  Unsere  Staatsministerien  die
entsprechenden  Verfügungen  zu  treffen.

8.  12.

Dem  an  Uns  gebrachten  Wunsche  beider  Kammern  entsprechend  verordnen  Wir  mit  Gesetzeskraft,
  daß  mit  der  Wirkung  vom  1.  Januar  1876  an  die  Bestimmung  der  Dienstespragmatik
vom  1.  Januar  1805  Art.  XXIV.  J.  23  lit.  d.  auf  Präbenden  der  k.  Damenstifte  zur  heiligen
Anna  in  München  und  Würzburg  und  des  markgräflichen  Fräuleinstiftes  in  Bayreuth  insoferne