Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Lamstag  den  20.  Juni  1868.  33.  Jahrgang.  P  13.
Dr.  J.  A.  Bensfert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  dai  It:  —  ½  Gession  von  Hypotheken.  Zu  r.,  "1in  des  Noetariatsge=Frkst

  (  —  Das  Wort  „Geding“  aei  ba

43  Nr.  E  E  vom  Chegedlage,  nich!l  a  8  vom  Erdgedinge  zu

verstehen.  —  Zur  Be  eschlutzfalsung  auf  aas  Voruntersuchung  wegen

belrüglicher  Verleitung  einer  Person  zur  Unterzeichnung  einer  Urkunde
g  elnes  Nachlasses  ein  dforderung  ist

dasjenige  Gericht  zuländig,  in  dessen  Bezlrke  die  Unterzelchnung  der

detressenden  Urkunde  ghattgekunden  at.  —  Die  Zuständigkeit  des  bürgerlichen

  Stasgerichtes  begen  beurlaubte  Soldaten  erstreckt  sich  auch
*  die  währe  end  der  Dienstespräsenz  verudten  Uedertretknßen,  soferne
cin  Verhör

i  dem  Verdächligen.  cabgehalden  n  hat.  —

Bestellung  und  Cession  von  Bypotheken.  Zu  Art.  14
des  Notariatsgesetzes.
(Schluß.)

5)  Wenn  man  sich  auch,  sagt  V.78  Erörterung
S.  118)  weiter,  ein  Hypothekrecht  ohne  Forderung
  denken  könne,  so  doch  nicht  die  Cession  eines
solchen  ohne  Cession  einer  Forderung.  Eine  bloße
Kaution  könne  der  Berechtigte  Niemanden  abtreten,
sondern  nur  die  inzwischen  entstandene  Forderung
  mit  der  Hypothek.  Der  Cessionar  würde  z.  B.
für  eine  weitere  Kreditgebung  auf  dem  noch  nicht
erschöpften  Rechte  der  Kaution  kein  Hyp.-Recht
ohne  Zuthun  des  Schuldners  erlangen  können
(S.  4  des  HG.).

Hiegegen  ist  zu  bemerken,  daß  ein  Hyp.-Recht
ohne  Forderung  schlechterdings  undenkbar  ist;  es
genügt  aber,  wenn  diese  auch  nur  eine  künftige
oder  bedingte  ist;  Gönner's  Komm.  Bd.  1  S.  113
mit  Bezug  auf  fr.  5  pr.  de  pignor.  et  hyp.
(20,  1).

Aus  welchem  Grunde  eine  bloße  Kaution,  wenn
dasjenige,  wofür  sie  bestellt  wurde,  überhaupt  ces-Neue

  Folge  XIII.  Band.