Lamstag den 20. Juni 1868. 33. Jahrgang. P 13.
Dr. J. A. Bensfert's
Blätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
In dai It: — ½ Gession von Hypotheken. Zu r., "1in des Noetariatsge=Frkst
( — Das Wort „Geding“ aei ba
43 Nr. E E vom Chegedlage, nich!l a 8 vom Erdgedinge zu
verstehen. — Zur Be eschlutzfalsung auf aas Voruntersuchung wegen
belrüglicher Verleitung einer Person zur Unterzeichnung einer Urkunde
g elnes Nachlasses ein dforderung ist
dasjenige Gericht zuländig, in dessen Bezlrke die Unterzelchnung der
detressenden Urkunde ghattgekunden at. — Die Zuständigkeit des bürgerlichen
Stasgerichtes begen beurlaubte Soldaten erstreckt sich auch
* die währe end der Dienstespräsenz verudten Uedertretknßen, soferne
cin Verhör
i dem Verdächligen. cabgehalden n hat. —
Bestellung und Cession von Bypotheken. Zu Art. 14
des Notariatsgesetzes.
(Schluß.)
5) Wenn man sich auch, sagt V.78 Erörterung
S. 118) weiter, ein Hypothekrecht ohne Forderung
denken könne, so doch nicht die Cession eines
solchen ohne Cession einer Forderung. Eine bloße
Kaution könne der Berechtigte Niemanden abtreten,
sondern nur die inzwischen entstandene Forderung
mit der Hypothek. Der Cessionar würde z. B.
für eine weitere Kreditgebung auf dem noch nicht
erschöpften Rechte der Kaution kein Hyp.-Recht
ohne Zuthun des Schuldners erlangen können
(S. 4 des HG.).
Hiegegen ist zu bemerken, daß ein Hyp.-Recht
ohne Forderung schlechterdings undenkbar ist; es
genügt aber, wenn diese auch nur eine künftige
oder bedingte ist; Gönner's Komm. Bd. 1 S. 113
mit Bezug auf fr. 5 pr. de pignor. et hyp.
(20, 1).
Aus welchem Grunde eine bloße Kaution, wenn
dasjenige, wofür sie bestellt wurde, überhaupt ces-Neue
Folge XIII. Band.