Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

I.

Nord-  und  Süddeutschland.

1.  Preußen  und  der  norddeutsche  Bund  —  der  deutsche  Zollverein.

1.  Jan.  (Norddeutscher  Bund).  Der  König  von  Preußen  als
Bundesfeldherr  erläßt  einen  neuen  Mobilmachungsplan  für  das  gesammte
  norddeutsche  Bundesheer,  wonach  die  Mobilmachung  von  ihrem
Beginn  an  binnen  11  Tagen  vollendet  sein  muß.

—  Jan.  (Preußen:  Schleswig-Holstein).  In  Nordschleswig  sind  vier  neue
dänisch  gesinnte  Blätter  zumal  entstanden.

—  Jan.  (Preußen).  Die  Größe  des  Nothstandes  in  Ostpreußen  kann
nicht  länger  verhehlt  werden.  In  einzelnen  Theilen  der  Provinz

herrscht  förmliche  Hungersnoth  und  ist  bereits  der  Hungertyphus
aufgetreten.

2.  1.  (Norddeutscher  Bund).  Um  in  der  Armee  des  norddeutschen
Bundes  einen  einheitlichen  Ausbildungsmodus  herzustellen,  wird  eine
Reihe  preuß.  Offiziere  nach  Sachsen,  Hessen,  Mecklenburg  und  Braunschweig
  abcommandirt.  [Für  die  übrigen  Staaten  des  Bundes  bedarf
es  dessen  nicht,  da  sie  sämmtlich  Militärconventionen  mit  Preußen
eingegangen  haben,  wonach  theils  ihre  Contingente  völlig  in  preuß.
Regimentern  aufgegangen  sind,  theils  die  ganze  Verwaltung  in  preuß.
Händen  ruht.]

3.  1.  (Norddeutscher  Bund).  Zufolge  Beschluß  des  Bundesrathes
vom  2.  Oct.  (27.  Nov.)  1867  constituirt  sich  die  Commission  zur

Ausarbeitung  eines  Civilprozeßordnungs-Entwurfs  unter  dem  Vorsitz
des  Bundeskanzlers.

5.  1.  (Zollverein).  Eine  Verordnung  des  Königs  von  Preußen
führt  die  Gesetzgebung  des  Zollvereins  in  Lauenburg  ein.

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