Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Abweichungen
vom  Lehrplane.

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In  jeder  Disciplin,  für  welche  den  Progymnasiasten  keine  oder  nur  eine  Stunde
weniger  als  den  Realschülern  zugewiesen  ist,  bleiben  die  Schüler  der  entsprechenden
Klassen  combinirt  und  ist  dann  die  überschießende  Stunde  als  Repetitions=  oder  Uebungsstunde
  für  die  Realschüler  zu  benutzen.

Im  deutschen  Unterrichte  können  die  Progymnasiasten  der  Klassen  VI  und  V.
nicht  mit  den  Realschülern  combinirt  werden;  vielmehr  ist  dahin  Anordnung  zu  treffen,
daß  die  Progymnasiasten  der  Klassen  VI  und  V  ihren  deutschen  Unterricht  vom  Lehrer
des  Lateinischen  erhalten,  während  die  Realschüler  dieser  zwei  Klassen  von  einem  anderen
Lehrer  im  Deutschen  unterrichtet  werden.

Für  das  Lateinische  gilt  folgende  Vertheilung  des  Unterrichtsstoffs:

Klasse  VI,  9  Stunden:

Die  regelmäßigen  Deelinationen,  Genusregeln,  Comparation  der  Adjectiva,  Kardinalund
  Ordinalzahlwörter.  Das  Nothwendigste  von  den  Fürwörtern,  die  regelmäßigen
Conjugationen  einschließlich  der  Deponentia.  Einübung  von  Vocabeln.  Uebungen  im
Uebersetzen  mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  Construiren  der  Sätze.

Wöchentlich  eine  schriftliche  Arbeit,  Seriptum  oder  Extemporale.

Klasse  V,  7  Stunden:

Wiederholung  und  Ergänzung  der  regelmäßigen  Formenlehre.  Unregelmäßige  Declinationen
  und  unregelmäßige  Verba.  Die  gebräuchlichsten  Präpositionen  und  Conjunctionen.
  Memoriren  von  Vocabeln.  Fortsetzung  der  Uebungen  im  Construiren  und
Uebersetzen.

Seripta  und  Extemporalia  wöchentlich  abwechselnd.

Klasse  IV,  6  Stunden:

Verba  anomala,  Tempora  und  Mocdi.  Die  Constructionen  des  Accus.  c.  infinit.
und  des  Ablat.  absol.  Uebersicht  der  Hauptregeln  der  Syntax.  Lectüre  einer  Chrestomathie.


Seripta  oder  Extemporalia  wöchentlich  abwechselnd.

#42.  Abweichungen  von  diesem  Lehrplane  sind  in  Betreff  der  zu  erreichenden
Lehrziele  gar  nicht,  in  Betreff  der  Vertheilung  des  Lehrstoffs  und  der  auf  dessen  Mittheilung
  zu  verwendenden  Stundenzahl  nur  insoweit  gestattet,  als  es  die  verschiedene
Stärke  und  der  jeweilige  Stand  der  Klassen  zweckmäßig  erscheinen  läßt,  die  Maximalzahl
der  Unterrichtsstunden  nicht  überschritten  und  vom  Ministerium  für  jeden  besonderen
Fall  Genehmigung  ertheilt  wird.