Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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vom  16.  März  1867  die  zur  Verzinsung  und  planmäßigen  Tilgung  der  etwa
gemachten  Anleihen  erforderlichen  Beträge  als  Ausgabe  mit  in  Anrechnung  gebracht
  werden  dürfen.  Die  sich  danach  ergebenden  abgabepflichtigen  Beträge  sind
von  den  Staatsaufsichtsbehörden  alljährlich  durch  Resolut  endgültig  festzustellen
und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

g.  5.

Die  gesammten  Staats=  und  für  Rechnung  des  Staats  verwalteten  Eisenbahnen
  sind  als  eine  abgabepflichtige  Unternehmung  anzusehen.

Als  Reineinkommen  gilt  der  rechnungsmäßige  Ueberschuß  der  Einnahmen
über  die  Ausgaben  mit  der  Maßgabe,  daß  unter  die  Ausgaben  eine  3½  prozentige
Verzinsung  des  Anlage=  beziehungsweise  Erwerbskapitals  nach  der  amtlichen
Statistik  der  im  Betriebe  befindlichen  Eisenbahnen  zu  übernehmen  ist.  Der  sich
danach  ergebende  abgabepflichtige  Gesammtbetrag  ist  durch  Resolut  des  Ressortministers
  alljährlich  endgültig  festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  6.

Das  Reineinkommen  aus  fiskalischen  Domänen  und  Forsten  ist  für  die
einzelnen  Liegenschaften  aus  dem  Grundsteuerreinertrage  nach  dem  Verhältniß  zu
berechnen,  in  welchem  der  in  der  betreffenden  Provinz  aus  den  Domänen=  und
Forstgrundstücken  erzielte  etatsmäßige  Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben
unter  Berücksichtigung  der  auf  denselben  ruhenden  Verbindlichkeiten  und  Verwaltungskosten
  zum  Grundsteuerreinertrage  steht.

Das  Verhältniß  ist  durch  Resolut  des  Ressortministers  alljährlich  endgültig
festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen.
S.  7.

Die  Vertheilung  des  der  Einkommensbesteuerung  nach  F.  1  unterliegenden
Einkommens  aus  dem  Besitze  oder  Betriebe  einer  sich  über  mehrere  Gemeinden
erstreckenden  Gewerbe-,  Bergbau=  oder  Eisenbahnunternehmung  erfolgt,  insofern
nicht  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden  und  dem  Abgabepflichtigen  ein  anderweiter
  Vertheilungsmaßstab  vereinbart  ist,  in  der  Weise,  daß

a)  bei  Versicherungs-,  Bank=  und  Kreditgeschäften  derjenigen  Gemeinde,
in  welcher  die  Leitung  des  Gesammtbetriebes  stattfindet,  der  zehnte  Theil
jenes  Einkommens  vorab  überwiesen,  dagegen  der  Ueberrest  nach
Verhältniß  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahme
vertheilt,

b)  in  den  übrigen  Fällen  das  Verhältniß  der  in  den  einzelnen  Gemeinden
erwachsenen  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen  einschließlich  der
Tantiemen  des  Verwaltungs=  und  Betriebspersonals  zu  Grunde  gelegt
wird.  Bei  Eisenbahnen  kommen  jedoch  die  Gehälter,  Tantiemen  und
Löhne  desjenigen  Personals,  welches  in  der  allgemeinen  Verwaltung,

(Nr.  9089.)