Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nur  von  dem  Verurtheilten  oder
zu  Gunsten  desselben  seitens  des  Gerichtsherrn  beantragt  worden,  so  darf  das
neue  Urtheil  eine  härtere  Strafe  als  die  in  dem  früheren  erkannte  nicht  verhängen.

§.  449.

Wird  im  Wiederaufnahmeverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  ist  auf
Verlangen  des  Freigesprochenen,  in  den  Fällen  des  §.  447  auf  Verlangen  des
Antragstellers,  die  Aufhebung  des  früheren  Urtheils  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  bekannt  zu  machen.  Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Bekanntmachung
  auch  durch  andere  öffentliche  Blätter  erfolgen  soll.

Siebenter  Titel.
Strafvollstreckung.

§  450.
Militärgerichtliche  Strafurtheile  sind  nach  Maßgabe  der  Bestätigungsorder,
Strafverfügungen  (§.  349)  nach  Maßgabe  ihres  Inhalts  zu  vollstrecken.

§.  451.

Die  Strafvollstreckung  wird  durch  den  Gerichtsherrn  angeordnet,  welcher
die  Erhebung  der  Anklage  verfügt  hat.

§.  452.

An  geisteskranken  oder  schwangeren  Personen  darf  ein  Todesurtheil  nicht
vollstreckt  werden.

§.  453.

Die  Vollstreckung  einer  durch  Erschießen  zu  vollziehenden  Todesstrafe  erfolgt
durch  die  Militärbehörde.

§.  454.

Die  Vollstreckung  einer  durch  Enthauptung  zu  vollziehenden  Todesstrafe
erfolgt  durch  die  bürgerlichen  Behörden  auf  Grund  einer  mit  der  Bescheinigung
der  Rechtskraft  versehenen  beglaubigten  Abschrift  des  Urtheils,  welcher  eine  beglaubigte
  Abschrift  der  Bestätigungsorder  beizufügen  ist.  Die  Bescheinigung  und
die  Beglaubigungen  geschehen  durch  den  Gerichtsherrn  (§.  451).

§.  455.
Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der  Verurtheilte
  in  Geisteskrankheit  verfällt.
Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  von  der  Vollstreckung  eine
nahe  Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten  zu  besorgen  steht.