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K. 10.
Die Geschäfte des Ortsgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
werden durch den Vorsteher erledigt, soweit nicht in den Abs. 2, 3 und
im §S. 11 ein Anderes bestimmt ist.
Zur Ausführung von Maßregeln der Sicherung eines Nachlasses sowie zur
Aupshrbung solcher Maßregeln (Artikel 104 bis 107 des Preußischen Gesetzes über
die freiwillige Gerichtsbarkeit) soll der Vorsteher einen Gerichtsmann als Gehülfen
zuziehen.
Bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen (Artikel 108) sowie bei der
Vorbereitung von Theilungen, Vermögensübergabe-, Ehe= und Erbverträgen
(Artikel 113 Sagt 1) sollen zwei Gerichtsmänner mihnirken.
KC. 11.
Bel der Ertheilung eines Auftrags, dessen Erledigung nach der Regel des
§. 10 Abs. 1 dem Ortsgerichtsvorsteher obliegen würde, kann das Amtsgericht
anordnen, daß der Vorsteher einen oder zwei Gerichtsmänner zuzieht, oder daß
der Auftrag durch einen oder zwei bestimmte oder von dem Vorsteher zu bestimmende
Gerichtsmänner erledigt wird.
CEbenso kann das Amtegericht oder die Generalkommission, von welchen
das Ortsgericht mit der Vornahme eines Geschäfts der im §. 10 Abs. 2, 3 bezeichneten
Art beauftragt wird, anordnen, daß der Vorsteher allein oder im Falle
des §. 10 Abs. 3 unter Zuziehung nur eines Gerichtsmanns das Geschäft vornimmt.
K. 12.
Außer den ihnen durch das Gesetz vom 21. September 1899 zugewiesenen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Ortsgerichte in den Hohenzollernschen
Landen, dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirke Homburg,
den Gebieten des vormaligen Herzogthums Nassau und der vormals freien Stadt
Frankfurt sowie den vormals Großbherzeglich Hessischen Gebictstheilen zuständig,
bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke und der Gemeindebezirke
in dem gesetzlich erforderlichen Umfange mitzuwirken. Für diese
Thätigkeit werden die Vorschriften über die Besetzung des Ortsgerichts, über das
Verfahren und die Gebühren von dem Finanzminister, dem Justizminister und
dem Minister des Innern getroffen; bis zum Erlasse solcher Vorschriften finden
die hierüber für die Feldgerichte und die Feldgeschworenen bestehenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
In dem Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau sind die Ortsgerichte
ferner verpflichtet, sich auf Ersuchen der Ortspolizeibehörden über Gegenstände der
landwirthschaftlichen Polizei gutachtlich zu äußern. Zu solchen Aeußerungen soll
der Ortsgerichtsvorsteher ppei Gerichtsmänner zuziehen.
**• Die Vorschriften des bisherigen Rechtes, nach denen die Feldgerichte und
die Feldgeschworenen in den bezeichneten Gebietsrheilen zu Geschäften der in den
(Nr. 10 150.)