Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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K.  10.

Die  Geschäfte  des  Ortsgerichts  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  werden  durch  den  Vorsteher  erledigt,  soweit  nicht  in  den  Abs.  2,  3  und
im  §S.  11  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Zur  Ausführung  von  Maßregeln  der  Sicherung  eines  Nachlasses  sowie  zur
Aupshrbung  solcher  Maßregeln  (Artikel  104  bis  107  des  Preußischen  Gesetzes  über
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit)  soll  der  Vorsteher  einen  Gerichtsmann  als  Gehülfen
zuziehen.

Bei  der  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen  (Artikel  108)  sowie  bei  der
Vorbereitung  von  Theilungen,  Vermögensübergabe-,  Ehe=  und  Erbverträgen
(Artikel  113  Sagt  1)  sollen  zwei  Gerichtsmänner  mihnirken.

KC.  11.

Bel  der  Ertheilung  eines  Auftrags,  dessen  Erledigung  nach  der  Regel  des
§.  10  Abs.  1  dem  Ortsgerichtsvorsteher  obliegen  würde,  kann  das  Amtsgericht
anordnen,  daß  der  Vorsteher  einen  oder  zwei  Gerichtsmänner  zuzieht,  oder  daß
der  Auftrag  durch  einen  oder  zwei  bestimmte  oder  von  dem  Vorsteher  zu  bestimmende
  Gerichtsmänner  erledigt  wird.

CEbenso  kann  das  Amtegericht  oder  die  Generalkommission,  von  welchen
das  Ortsgericht  mit  der  Vornahme  eines  Geschäfts  der  im  §.  10  Abs.  2,  3  bezeichneten
  Art  beauftragt  wird,  anordnen,  daß  der  Vorsteher  allein  oder  im  Falle
des  §.  10  Abs.  3  unter  Zuziehung  nur  eines  Gerichtsmanns  das  Geschäft  vornimmt.


K.  12.

Außer  den  ihnen  durch  das  Gesetz  vom  21.  September  1899  zugewiesenen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Ortsgerichte  in  den  Hohenzollernschen
  Landen,  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke  Homburg,
den  Gebieten  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  sowie  den  vormals  Großbherzeglich  Hessischen  Gebictstheilen  zuständig,
bei  der  Feststellung  und  Erhaltung  der  Grenzen  der  Grundstücke  und  der  Gemeindebezirke
  in  dem  gesetzlich  erforderlichen  Umfange  mitzuwirken.  Für  diese
Thätigkeit  werden  die  Vorschriften  über  die  Besetzung  des  Ortsgerichts,  über  das
Verfahren  und  die  Gebühren  von  dem  Finanzminister,  dem  Justizminister  und
dem  Minister  des  Innern  getroffen;  bis  zum  Erlasse  solcher  Vorschriften  finden
die  hierüber  für  die  Feldgerichte  und  die  Feldgeschworenen  bestehenden  Bestimmungen
  entsprechende  Anwendung.

In  dem  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  sind  die  Ortsgerichte
ferner  verpflichtet,  sich  auf  Ersuchen  der  Ortspolizeibehörden  über  Gegenstände  der
landwirthschaftlichen  Polizei  gutachtlich  zu  äußern.  Zu  solchen  Aeußerungen  soll
der  Ortsgerichtsvorsteher  ppei  Gerichtsmänner  zuziehen.

**•  Die  Vorschriften  des  bisherigen  Rechtes,  nach  denen  die  Feldgerichte  und
die  Feldgeschworenen  in  den  bezeichneten  Gebietsrheilen  zu  Geschäften  der  in  den
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