Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung

Reuß  jüngerer  Linie.
Nr.  904.

Inhalt:  Notgeseb  vom  27.  Februar  l0l9  zur  Beschleunigung  geplanter  Notstandsarbeiten.

 

 

Notgesetz
vom  27.  Februar  1919
zur  Beschleunigung  geplanter  Notstandsarbeiten.

81.

Das  Ministerium,  Abteilung  für  das  Innere,  kann  zur  Beschleunigung
geplanter  Notstandsarbeiten,  insbesondere  zur  Behebung  von  Hindernissen  bei
der  Planung,  Vergebung  und  Ausführung  von  Notstandsarbeiten  aller  Art,
unter  vollständiger  oder  teilweiser  Ausschaltung  der  Beteiligten  oder  deren
Organe  die  Planung,  Vergebung  und  Ausführung  der  Arbeiten  selbst  in  die
Hand  nehmen  oder  einer  von  ihm  bestinnnten  Behörde,  oder  einem  Organe  der
Beteiligten  oder  einer  Person  übertragen.

8  2.

Die  auf  Vereinbarung  oder  Gesetz  beruhende  Kostenpflicht  der  Beteiligten
wird  hierdurch  nicht  geändert.  Beschlüsse,  die  die  Kostenfrage  berühren,  bedürfen,
soweit  sie  nach  Inkrafttreten  dieses  Notgesetzes  gefaßt  werden,  der  Genehmigung
des  Ministeriums,  Abteilung  für  das  Innerc.

Ausgegeben  am  28.  Februar  1210.