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setzungen der §§. 508, 509 für die Zulässigkeit der Revision nach dem
Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht vorliegen.
185. Als §. 653a werden folgende Vorschriften eingestellt:
In den Fällen der §§ 650, 652 kann das Gericht, welches die
Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe
der von dem Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein
Zeugniß über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten
Urtheils vorgelegt wird. Die Vorschriften des §. 101 a Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung.
186. An die Stelle des §. 655 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben
oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urtheils oder
durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden
ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in
dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch geltend
gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen.
187. Der §. 658 wird aufgehoben.
188. Als §. 659a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht
auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist
zur Räumung gewähren.
Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§. 653, 654 entsprechende
Anwendung.
189. An die Stelle des §. 661 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Das Vollstreckungsurtheil ist erst zu erlassen, wenn das Urtheil
des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte
die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
des Urtheils nach §. 293f ausgeschlossen ist.
190. Im §. 664 werden
a) die Worte „durch öffentliche Urkunden“ ersetzt durch die Worte:
„durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden“
b) als Abs. 2 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der
Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme
ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende
Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.