Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)









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setzungen  der  §§.  508,  509  für  die  Zulässigkeit  der  Revision  nach  dem
Ermessen  des  Gerichts  unzweifelhaft  nicht  vorliegen.

185.  Als  §.  653a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

In  den  Fällen  der  §§  650,  652  kann  das  Gericht,  welches  die
Sicherheitsleistung  angeordnet  oder  zugelassen  hat,  auf  Antrag  die  Rückgabe
  der  von  dem  Gläubiger  geleisteten  Sicherheit  anordnen,  wenn  ein
Zeugniß  über  die  Rechtskraft  des  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten
Urtheils  vorgelegt  wird.  Die  Vorschriften  des  §.  101  a  Abs.  3  finden
entsprechende  Anwendung.

186.  An  die  Stelle  des  §.  655  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Wird  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urtheil  aufgehoben
oder  abgeändert,  so  ist  der  Kläger  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  der  dem  Beklagten  durch  die  Vollstreckung  des  Urtheils  oder
durch  eine  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  gemachte  Leistung  entstanden
  ist.  Der  Beklagte  kann  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  in
dem  anhängigen  Rechtsstreite  geltend  machen;  wird  der  Anspruch  geltend
gemacht,  so  ist  er  als  zur  Zeit  der  Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig
geworden  anzusehen.

187.  Der  §.  658  wird  aufgehoben.

188.  Als  §.  659a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Wird  auf  Räumung  einer  Wohnung  erkannt,  so  kann  das  Gericht
auf  Antrag  dem  Schuldner  eine  den  Umständen  nach  angemessene  Frist
zur  Räumung  gewähren.

Auf  den  Antrag  finden  die  Vorschriften  der  §§.  653,  654  entsprechende
  Anwendung.

189.  An  die  Stelle  des  §.  661  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Das  Vollstreckungsurtheil  ist  erst  zu  erlassen,  wenn  das  Urtheil
des  ausländischen  Gerichts  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte
die  Rechtskraft  erlangt  hat.  Es  ist  nicht  zu  erlassen,  wenn  die  Anerkennung
  des  Urtheils  nach  §.  293f  ausgeschlossen  ist.

190.  Im  §.  664  werden

a)  die  Worte  „durch  öffentliche  Urkunden“  ersetzt  durch  die  Worte:
„durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden“

b)  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  Zug  um  Zug  zu  bewirkenden
  Leistung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner  ab,  so  ist  der
Beweis,  daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im  Verzuge  der  Annahme
  ist,  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  dem  Schuldner  obliegende
  Leistung  in  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  besteht.