558
B. Mittlerer Dienst.
8. 12.
Die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst der Verkehrsanstalten in
der Eigenschaft eines Eisenbahn- oder Postpraktikanten II. Klasse erfordert den Nachweis:
1) der deutschen Reichsangehörigkeit;
2) eines guten Leumunds;
3) körperlicher Tauglichkeit, insbesondere normalen Seh- und Hörvermögens;
4) des Besuchs einer württembergischen humanistischen oder realistischen öffentlichen
Unterrichtsanstalt, wenigstens bis zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für
den einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit ausnahmsweise
die Befähigungszeugnisse anderer Unterrichtsanstalten Berücksichtigung finden
können und inwieweit neben dem Befähigungszeugniß noch weitere Zeugnisse der
besuchten Lehranstalten verlangt werden sollen;
5) der Zurücklegung des 16. Lebensjahres. Bewerber, welche das 25. Lebensjahr
überschritten haben, werden nicht angenommen.
§. 13.
Die Prüfungen werden in Stuttgart und zwar die erste mittlere Prüfung nach
Bedarf jährlich ein= oder mehrmal, die zweite mittlere Prüfung für die Regel einmal
jährlich im Frühjahr abgehalten.
Voraussetzung für die Zulassung ist:
a. bei der ersten mittleren Prüfung:
1) die Zurücklegung des 21. Lebensjahres;
2) mindestens dreijährige praktische Ausbildung, worunter ein einjähriger
Probedienst;
3) Erstehung der praktischen Prüfung im Telegraphiren;
4) gute Führung.
Ausnahmsweise können zur ersten mittleren Prüfung auch besonders befähigte und
genügend vorgebildete Kandidaten des niederen Dienstes nach Erstehung der niederen
Prüfung zugelassen werden.