Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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B.  Mittlerer  Dienst.
8.  12.

Die  Zulassung  zur  Ausbildung  für  den  mittleren  Dienst  der  Verkehrsanstalten  in

der  Eigenschaft  eines  Eisenbahn-  oder  Postpraktikanten  II.  Klasse  erfordert  den  Nachweis:

1)  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;

2)  eines  guten  Leumunds;

3)  körperlicher  Tauglichkeit,  insbesondere  normalen  Seh-  und  Hörvermögens;

4)  des  Besuchs  einer  württembergischen  humanistischen  oder  realistischen  öffentlichen
Unterrichtsanstalt,  wenigstens  bis  zur  Erlangung  des  Befähigungszeugnisses  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

Dem  Ministerium  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  inwieweit  ausnahmsweise
  die  Befähigungszeugnisse  anderer  Unterrichtsanstalten  Berücksichtigung  finden
können  und  inwieweit  neben  dem  Befähigungszeugniß  noch  weitere  Zeugnisse  der
besuchten  Lehranstalten  verlangt  werden  sollen;

5)  der  Zurücklegung  des  16.  Lebensjahres.  Bewerber,  welche  das  25.  Lebensjahr
überschritten  haben,  werden  nicht  angenommen.

§.  13.

Die  Prüfungen  werden  in  Stuttgart  und  zwar  die  erste  mittlere  Prüfung  nach
Bedarf  jährlich  ein=  oder  mehrmal,  die  zweite  mittlere  Prüfung  für  die  Regel  einmal
jährlich  im  Frühjahr  abgehalten.

Voraussetzung  für  die  Zulassung  ist:

a.  bei  der  ersten  mittleren  Prüfung:
1)  die  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahres;
2)  mindestens  dreijährige  praktische  Ausbildung,  worunter  ein  einjähriger
Probedienst;
3)  Erstehung  der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphiren;
4)  gute  Führung.

Ausnahmsweise  können  zur  ersten  mittleren  Prüfung  auch  besonders  befähigte  und
genügend  vorgebildete  Kandidaten  des  niederen  Dienstes  nach  Erstehung  der  niederen
Prüfung  zugelassen  werden.