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g. 2.
Die Jagd auf allen durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht besonders
ausgenommenen Grundstuͤcken jeder Gattung, einschließlich der Domainen--, Feldund
Forst-Grundsiücke unter Dreihundert Morgen im Zusammenhange, soll in
gemeinschaftlichen Jagdbezirken zum Vortheile der Grundbesitzer verpachtet werden.
Die Verpachtung erfolgt in der Regel öffentlich an den Meistbietenden.
Doch soll den Jagdvorständen gestattet seyn, die Verpachtung auch aus freier
Hand an diejenigen Grundeigenthümer eintreten zu lassen, welche nach dem §F. 8.
zur Ausübung der Jagd auf ihren eigenen Grundstücken befugt sind.
§S. 3.
Die gemeinschaftlichen Jagdbezirke sollen zwar in der Regel dieselben Grenzen
haben, wie die Gemeinebezirke. Es soll aber den Kommunalbehörden überlassen
bleiben, nach freier Uebereinkunft mehrere Gemeinebezirke zu einem Jagd-Bezirke
zu vereinigen, oder einzelne Theile eines Gemeinebezirks anderen Gemeinebezirken
zuzulegen, in welchen Fällen der zur Vertheilung des Pachtzinses
unter die verschiedenen Gemeinen anzuwendende Maaßflab nach den Umständen
festzusetzen ist. Auch sollen die Kommunalbehörden, jedoch nur unter Genehmigung
des Landraths, aus dem Banne einer Gemeine mehrere für sich bestehende
Jagdbezirke bilden können. Endlich soll es zulässig seyn, die Jagd auf Oomai--nen-,
Feld= und Forstgrundstücken von Dreihundert oder mehreren Morgen zusammenhängenden
Flächeninhalts zu den Gemeine-Jagdpachtbezirken abzugeben
und dagegen Grundstücke, welche zu diesen Bezirken gehören, auf die Oaucr der
Pachtzeit, hinsichtlich der Jagd, zu Unseren Königlichen Jagdrevieren zu ziehen,
wenn daraus ein gegenseiliger Vortheil zu hoffen ist, und darüber eine Vereinigung
der Regierungen mit den Kommunalbehörden zu Stande kommt. Die
Beschlüsse über die nach den vorstehenden Besiimmungen nachgelassenen Abänderungen
der gewöhnlichen Jagdbezirke sollen jedoch jedesmal höchstens für einen
Jeitraum von Zwölf Jahren gültig sepn.
S. 4.
Das Pachtgeld für die verpachteten Jagden wird in die Gemeine-Kasse
gezahlt, demnächst aber den betheiligten Grund-Eigenthümern unverkürzt in der
Art gewährt, daß der Betrag desselben, nach Befriedigung der Forstkasse für
deren Antheil wegen mitverpachteter Forstgrundsiucke, zum Vortheil derjenigen
Grundeigenth' mer, deren Grundslücke in der Verpachtung begriffen sind, nach
dem Verhältnisse des Flächen-Inhalts dieser Grundslücke, von den nach dem
Grundsienerfuße aufzubringenden Abgaben abgesetzt wird.
5.
Die Regierungen haben allgemeine nur die nothwendigen polizeilichen
Rücksichten wahrnehmende Pachtbedingungen zu entwerfen und dem Ministerium
des