Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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g.  2.

Die  Jagd  auf  allen  durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  nicht  besonders
ausgenommenen  Grundstuͤcken  jeder  Gattung,  einschließlich  der  Domainen--,  Feldund
  Forst-Grundsiücke  unter  Dreihundert  Morgen  im  Zusammenhange,  soll  in
gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  zum  Vortheile  der  Grundbesitzer  verpachtet  werden.
  Die  Verpachtung  erfolgt  in  der  Regel  öffentlich  an  den  Meistbietenden.
Doch  soll  den  Jagdvorständen  gestattet  seyn,  die  Verpachtung  auch  aus  freier
Hand  an  diejenigen  Grundeigenthümer  eintreten  zu  lassen,  welche  nach  dem  §F.  8.
zur  Ausübung  der  Jagd  auf  ihren  eigenen  Grundstücken  befugt  sind.

§S.  3.

Die  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  sollen  zwar  in  der  Regel  dieselben  Grenzen
  haben,  wie  die  Gemeinebezirke.  Es  soll  aber  den  Kommunalbehörden  überlassen
  bleiben,  nach  freier  Uebereinkunft  mehrere  Gemeinebezirke  zu  einem  Jagd-Bezirke
  zu  vereinigen,  oder  einzelne  Theile  eines  Gemeinebezirks  anderen  Gemeinebezirken
  zuzulegen,  in  welchen  Fällen  der  zur  Vertheilung  des  Pachtzinses
unter  die  verschiedenen  Gemeinen  anzuwendende  Maaßflab  nach  den  Umständen
festzusetzen  ist.  Auch  sollen  die  Kommunalbehörden,  jedoch  nur  unter  Genehmigung
  des  Landraths,  aus  dem  Banne  einer  Gemeine  mehrere  für  sich  bestehende
Jagdbezirke  bilden  können.  Endlich  soll  es  zulässig  seyn,  die  Jagd  auf  Oomai--nen-,
  Feld=  und  Forstgrundstücken  von  Dreihundert  oder  mehreren  Morgen  zusammenhängenden
  Flächeninhalts  zu  den  Gemeine-Jagdpachtbezirken  abzugeben
und  dagegen  Grundstücke,  welche  zu  diesen  Bezirken  gehören,  auf  die  Oaucr  der
Pachtzeit,  hinsichtlich  der  Jagd,  zu  Unseren  Königlichen  Jagdrevieren  zu  ziehen,
wenn  daraus  ein  gegenseiliger  Vortheil  zu  hoffen  ist,  und  darüber  eine  Vereinigung
  der  Regierungen  mit  den  Kommunalbehörden  zu  Stande  kommt.  Die
Beschlüsse  über  die  nach  den  vorstehenden  Besiimmungen  nachgelassenen  Abänderungen
  der  gewöhnlichen  Jagdbezirke  sollen  jedoch  jedesmal  höchstens  für  einen
Jeitraum  von  Zwölf  Jahren  gültig  sepn.

S.  4.

Das  Pachtgeld  für  die  verpachteten  Jagden  wird  in  die  Gemeine-Kasse
gezahlt,  demnächst  aber  den  betheiligten  Grund-Eigenthümern  unverkürzt  in  der
Art  gewährt,  daß  der  Betrag  desselben,  nach  Befriedigung  der  Forstkasse  für
deren  Antheil  wegen  mitverpachteter  Forstgrundsiucke,  zum  Vortheil  derjenigen
Grundeigenth'  mer,  deren  Grundslücke  in  der  Verpachtung  begriffen  sind,  nach
dem  Verhältnisse  des  Flächen-Inhalts  dieser  Grundslücke,  von  den  nach  dem
Grundsienerfuße  aufzubringenden  Abgaben  abgesetzt  wird.

5.

Die  Regierungen  haben  allgemeine  nur  die  nothwendigen  polizeilichen
Rücksichten  wahrnehmende  Pachtbedingungen  zu  entwerfen  und  dem  Ministerium
des