Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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zur  vierten  Klasse:  dieselben,  wenn  sie  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;

zur  fünften  Klasse:  alle  Gebaude  mit  nicht  massiver  Bedachung,
welche  isolirt  liegen;

zur  sechsten  Klasse:  dieselben,  wenn  sie  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;

zur  siebenten  Klasse:  die  Windmühlen;  endlich

zur  achten  Klasse:  die  Lohmühlen  und  Schmieden,  die  Stein=  oder
Metallbedachung  haben.

Für  eine  isolirte  Lage  gilt  eine  ohne  sonstige  feuergefährliche  Nachbarschaft
  stattfindende  Entfernung  in  der  ersten  Klasse  von  mindestens  Einer  Ruthe,
in  der  dritten  von  mindestens  fünf  Ruthen  und  in  der  fünften  von  mindestens
funfzehn  Ruthen,  jedoch  sollen  sämmtliche  in  massiven  Umfassungswüänden  erbaute,
  aber  nicht  massiv  gedeckte  Wirthschaftsgebéude,  in  welchen  gar  keine
Fuerug  befindlich,  ohne  Raqsich,  auf  ihre  sonstige  Lage  zur  fünften  Klasse
gehdren.

K.  28.

Gebaude  eines  Gehöftes,  welche  zu  einer  und  derselben  Wirthschaft  gehören
  (wie  die  sogenannten  Hauländereien),  können  nach  dem  Ermessen  der
Provinzialdirektion  in  Bezug  auf  die  Isolirung  als  ein  Ganzes  angesehen  werden
  und  als  isolirt  gelten,  wenn  keines  der  dazu  gehörigen  Gebdude  von  den
ginachkeaften  Gebäuden  in  geringerer  Entfernung  liegt,  als  im  §.  27.  beimmt

  ist.

S.  29.

Auch  ist  die  Direktion  ermächtigt,  Gebdude,  deren  Feuergefahrlichkeit
durch  ihre  Beslimmung,  ihre  Lage,  das  in  ihnen  oder  in  der  Nachbarschaft
getriebene  Gewerbe  u.  s.  w.  erhebch  gesteigert  wird,  in  der  nächsten  höheren
Klasse  zu  versichern,  als  diejenige  ist,  zu  welcher  sie  nach  §.  27.  gehören  würden.

F.  30.

Die  Klasse  wird  von  der  Provinzialdirektion  festgesetzt.  Der  Kreisdirektor,
welcher  hierüber  gutachtlich  zu  berichten  hat,  muß  dem  Eigenthümer  das  Ergebniß
  seines  Gutachtens  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte,  demnk#chst  aber  auch
die  Entscheidung  der  Direktion  sogleich  bekannt  machen.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  binnen  vier  Wochen  ausktließender  Frist
nur  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten  zulaässig.  Bis  zur  abändernden  Entscheidung
  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  der  Direktion.

g.  31.

Der  ordentliche  Beitrag  wird  hiermit  fuͤr  jede  Vierteljahrsrate  in  der
ersten  Klasse  auf  Einen  Silbergroschen,  in  der  zweiten  auf  Einen  Silbergroschen
sechs  Pfennige,  in  der  dritten  auf  zwei  Silbergroschen  sechs  Pfennige,  in  der
vierten  auf  drei  Silbergroschen,  in  der  fuͤnften  auf  vier  Silbergroschen,  in  der

O#rr.  5758.)  sechsten